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DGUV Regel 112-194 |
Müssen außer Gehörschützern auch andere Schutzausrüstungen bzw. Ausrüstungen am Kopf getragen werden, ist darauf zu achten, dass
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die dadurch zusätzliche Beanspruchung des Benutzers möglichst gering gehalten wird, |
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die Schalldämmung des Gehörschützers nicht verringert wird. |
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Es sind daher Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen. |
Bei der Kombination von Brillen oder Schutzbrillen mit Kapselgehörschützern ist zu beachten, dass die Brillenbügel möglichst flach sind.
Kapselgehörschützer mit breiten und weichen Kissen sind zu bevorzugen.
Quelle:
Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011