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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

    4.1 Allgemeines

Es sollen nur Gehörschützer ausgewählt werden, die dem Stand der Technik entsprechen (CE−Kennzeichnung). Außerdem sind medizinische Auffälligkeiten (z. B. Hörverlust, Tinnitus) zu berücksichtigen.

Bei der Benutzung sind von Bedeutung z. B.:

Höhe der Exposition,

die Schalldämmung,

die Tragedauer,

die Arbeitsumgebung,

der Tragekomfort,

medizinische Auffälligkeiten,

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.

Insbesondere wenn entsprechend dem DGUV Grundsatz G 20 „keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen” bestehen, ist eine sorgfältige Auswahl des Gehörschützers im Einzelfall erforderlich.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014