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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

    4.3 Gehörschutz−Otoplastiken

Gehörschutz−Otoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer wegen täglicher, mehrstündiger Tragezeiten abgelehnt werden,

Gehörschutzstöpsel wegen Unverträglichkeit (z. B. Druckerscheinungen) nicht getragen werden,

aufgrund arbeitsmedizinischer Befunde ein definierter Schutz vor Lärmeinwirkung gefordert wird.

Gehörschutz−Otoplastiken dürfen nur verwendet werden, wenn

an der fertigen Otoplastik eine Funktionskontrolle, z. B. eine Druckprüfung oder besser eine akustische Prüfung, durchgeführt wird,

die wiederkehrende Funktionskontrolle regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren gewährleistet ist und Ergebnisse liefert, die mit den Bezugswerten von der Kontrolle bei Auslieferung vereinbar sind.

Die wiederkehrenden Funktionskontrollen können durch einen Service−Vertrag mit dem Gehörschutz−Otoplastik−Hersteller, einem autorisierten Fachhändler oder durch eigene Messungen, z. B. mit einem Audiometer, erfolgen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014