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Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung

Gehörschutz

    6. Auswahl

6.1 Allgemeine Prinzipien

Der persönliche Gehörschutz ist vom Unternehmer so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Gefährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum verringert wird.

Bei der Auswahl der Gehörschützerarten ist neben dem ermittelten Schalldruckpegel und der Schalldämmung des Gehörschutzes die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar

Exposition im Dauerlärm oder wiederholte kurzzeitige Lärmexposition,

Auftreten von Spitzenschalldruckpegeln im Bereich der Auslösewerte,

informationshaltige Arbeitsgeräusche,

Warnsignale,

Ortung von Schallquellen,

Sprachkommunikation,

hohe Temperaturen

Feuchtigkeit,

hohe Staubbelastung,

Arbeitsstoffe, Schmutz und Metallspäne an den Händen,

Vibration,

schnelle Kopfbewegungen,

persönliche Unverträglichkeiten des Benutzers,

bewegte Maschinenteile.

Des Weiteren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:

   

− Medizinische Auffälligkeiten: Die Benutzer von Gehörschützern sind vor der ersten Anwendung nach bestehenden Ohrproblemen, z.B. Gehörgangsreizungen, und einer eventuellen ärztlichen Behandlung zu befragen. In derartigen Fällen ist vor der Benutzung eine ärztliche Beratung zur Auswahl der Gehörschützer einzuholen.

   

− Vorhandene Hörverluste: Damit sich ein geschädigtes Gehör nicht zusätzlich verschlechtert, darf es nicht weiter durch Lärm belastet werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte grundsätzlich die Oktavband−Methode oder – falls dies nicht möglich ist – die HML−Methode nach DIN EN 458 verwendet werden. In der Praxis wird allgemein die HML−Methode genutzt. Es handelt sich dabei um Verfahren, die auf unterschiedliche Weise die Frequenzzusammensetzung des Geräusches im Arbeitsbereich und die Frequenzabhängigkeit der Schalldämmung des Gehörschutzes berücksichtigen. Informationen zu den Auswahlverfahren finden sich in der BGR 194 und der Präventionsleitlinie „Gehörschutzauswahl mit der Oktavband− und der HML−Methode”.

   

− Vereinbarkeit von Gehörschutz mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen: Müssen außer Gehörschützern auch andere Schutzausrüstungen bzw. Ausrüstungen am Kopf getragen werden, ist darauf zu achten, dass die dadurch zusätzliche Beanspruchung des Benutzers möglichst gering gehalten und die Schalldämmung des Gehörschützers nicht verringert wird. Es sind daher Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen. Bei der Kombination von (Schutz−)Brillen und Kapselgehörschutz sollen die Brillenbügel möglichst flach sein. Es sind Kapselgehörschützer mit breiten und weichen Kissen zu bevorzugen.

6.2 Schalldämmung

Entsprechend LärmVibrationsArbSchV ist der Gehörschutz vom Arbeitgeber so auszuwählen, dass durch seine Anwendung eine Gefährdung des Gehörs vermieden oder auf ein Minimum verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet. Daraus ergeben sich Anforderungen an die Dämmwirkung des Gehörschutzes, die vom betreffenden Arbeitsplatz bzw. dem vorherrschenden Tages−Lärmexpositionspegel und dem Spitzenschalldruckpegel abhängen.
Geeignete Auswahlmethoden werden in der Präventionsleitlinie „Gehörschutzauswahl nach der Schalldämmung” beschrieben.
Die folgende Tabelle listet die verschiedenen am Ohr wirksamen Restschallpegel unter dem Gehörschutz auf.

Tabelle 1: Schema zur Beurteilung der Schutzwirkung

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

≤80

≤135

empfehlenswert

<70

(Verständigung und Isolationsgefühl prüfen)


Für die Auswahl und Bewertung nach der Schalldämmung ist außerdem zu berücksichtigen, dass

   

− die in der Praxis erzielte Schutzwirkung häufig durch unsachgemäße Benutzung oder Verschleiß geringer ist als in den Labormessungen ermittelt (Praxisabschläge),

   

− eine Überprotektion vermieden werden sollte,

   

− eine Signalerkennung und Kommunikation in ausreichendem Maße möglich sind.

6.3 Ergonomie

Der Tragekomfort eines Gehörschützers entscheidet wesentlich über die Bereitschaft, Gehörschutz regelmäßig im Lärm zu tragen.
Überprotektion ist aus ergonomischer Sicht meist negativ einzustufen, da sie die Benutzer von Gehörschutz häufig mental belastet.
Gehörschutz soll möglichst aus schadstoffarmem Material bestehen. Diesbezüglich geprüfte, schadstoffarme Gehörschützer sind mit dem „BG−PRÜFZERT”−Zeichen versehen.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de/fb-psa
Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung, Dezember 2009