DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.4 Informationsbroschüre des Herstellers

Bei der Unterweisung wird die Informationsbroschüre des Herstellers erläutert und angewendet.

Die Informationsbroschüre des Herstellers enthält u. a. Hinweise auf

eine funktionsgerechte Benutzung,

Art und Möglichkeit der Reinigung,

Austausch von Einzelteilen, z. B. Dichtungskissen von Kapselgehörschützern,

Schalldämmung,

Beschreibung des Gehörschützers (Typenbezeichnung),

   

– zu Gehörschutzstöpseln: Anzahl der lieferbaren Größen⁄Größenbereiche,

   

– zu Kapselgehörschützern: Masse, Art des Bügels, Art der Dichtungselemente, gegebenenfalls Typ des zugehörigen Industrieschutzhelms.

Sofern erforderlich, müssen weitergehende Informationen zu den eingesetzten Gehörschützern gegeben werden. Dies betrifft insbesondere

das Richtungshören (siehe Abschnitt 3.3.10.4 ),

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen (siehe Abschnitt 3.3.12),

zusätzliche Gefahren durch Benutzung von Gehörschützern, z. B. Benutzung von Gehörschutzstöpseln mit Verbindungsschnur,

Bereich der Kopfgrößen, für die der Kapselgehörschützer passt.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011