DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm sind

die indviduell richtige Auswahl von Gehörschutz,

die Unterweisung zur wirksamen Benutzung,

der Einfluss der Benutzungsdauer auf die Wirksamkeit des verwendeten Gehörschutzes.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm ist vom Unternehmer entsprechend der Arb−MedVV zu veranlassen bzw. anzubieten.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011