DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

Anhang 1

Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte

1.

Sachgerechte Benutzung

Überprüfung des Tages−Lärmexpositionspegels

Der am Ohr wirksame Pegel L' EX,8h (unter dem Gehörschutz) darf den maximal zulässigen Expositionswert nicht überschreiten. Die Einhaltung kann nach folgendem Verfahren (modifiziertem HML − Check) überprüft werden:

   

L' EX,8h = LEX,8h − (M – Ks) (hoch−⁄mittelfrequenter Lärm)

   

L' EX,8h = LEX,8h − (L – Ks) (tieffrequenter Lärm)

   

(Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks))


Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L' EX,8h) kleiner oder gleich dem Wert von 85 dB(A) ist.

Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels

Der am Ohr wirksame Pegel L' pC,peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von 137 dB(C) nicht überschreiten.

   

L' pC,peak = LpC,peak – (M – Ks) (hoch−⁄mittelfrequenter Lärm)

   

L' pC,peak = LpC,peak – (L − Ks – 5 dB) (tieffrequenter Lärm)

   

– Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks)

   

– gemessener C−bewerteter Spitzenschalldruckpegel LpC,peak

   

– am Ohr wirksamer Pegel L' pC,peak


Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L' pC,peak ) kleiner oder gleich dem Wert von 137 dB(C) ist.

Als Korrekturwert Ks für ungeübte Benutzer von Gehörschutz werden verwendet:

Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

KS = 9 dB

Fertig geformte Gehörschutzstöpsel

KS = 5 dB

Bügelstöpsel

KS = 5 dB

Kapselgehörschutz

KS = 5 dB

Gehörschutz−Otoplastiken mit Funktionkontrolle *

KS = 3 dB

* Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von Ks = 9 dB bzw. 5 dB anzunehmen.

2.

Qualifizierte Benutzung

Im Ausnahmefall kann bei qualifizierter Benutzung die Verwendung ohne Abzug des Korrekturwertes (Ks) erfolgen:

Überprüfung des Tages−Lärmexpositionspegels kleiner gleich 85 dB(A)

qualifizierte Benutzung:

   

L' EX,8h = LEX,8h − M (hoch⁄mittelfrequent)

   

L' EX,8h = LEX,8h − L (tieffrequent)

Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels kleiner gleich 137 dB(C)

qualifizierte Benutzung:

   

L' pC,peak = LpC,peak – M (hoch⁄mittelfrequent)

   

L' pC,peak = LpC,peak – (L – 5 dB) (tieffrequent)

Beispiel:

Gehörschutzbenutzung in extremen Lärmsituationen (CO2–Strahlarbeiten).

Bei CO2–Strahlarbeiten treten Schalldruckpegel LAeq von ca. 124 dB(A) auf, wobei die tägliche Einwirkzeit 8 Stunden betragen kann. Damit ergibt sich der Tages−Lärmexpositionspegel zu LEX,8h = 124 dB(A)

Frage:

Welcher Gehörschutz hat die notwendige Schalldämmung zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes von 85 dB(A)?

Mit der erforderlichen Geräuscheinstufung als mittelfrequent ergibt sich die Geräuschklasse M, woraus sich über:

L' EX,8h = LEX,8h − (M − Ks)

die notwendige Mindestschalldämmung zu:

M = 124 dB(A) − 85 dB(A) + Ks

errechnet

Bei Verwendung von vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln mit einem Praxisabschlag von Ks = 9 dB und von Kapselgehörschutz mit Ks = 5 dB ergibt sich die notwendige Mindestschalldämmung zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes von 85 dB(A) für die Gehörschutzstöpsel zu 48 dB und für den Kapselgehörschutz zu 44 dB.

Diese Schalldämmung wird von keinem Gehörschutz erreicht.

Lösung

1.

Kombination aus Stöpsel und Kapsel (falls unter der Strahlerhaube möglich).

2.

Berücksichtigung der Schalldämmung der Haube (ca. 5 dB).

3.

qualifizierte Benutzung mit Unterweisung.


Bei Durchführung regelmäßig wiederkehrender Unterweisungen mit Übungen zur Gehörschutzbenutzung kann der Praxisabschlag Ks zu 0 dB angenommen werden.

Mit Berücksichtigung der Schalldämmung der Haube und bei qualifizierter Benutzung ergibt sich für die nötige Schalldämmung:

   

M = 124 dB − 85 dB − 5 dB = 34 dB

d. h. alle Gehörschützer mit einer Schalldämmung von M größer gleich 34 dB sind geeignet!

Damit ergeben sich eine Vielzahl von Möglichkeiten durch vor Gebrauch zu formende oder vorgeformte Gehörschutzstöpsel und durch Kombinationen aus Kapsel und Stöpsel, falls sich die Kapsel unter der Strahlerhaube tragen lässt. Ist dies nicht möglich, ist ein Austauch der Strahlerhaube zu prüfen.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011