DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

2 Begriffsbestimmungen

1.

Lärmgefährdung ist die Einwirkung von Lärm auf Versicherte

im Sinne einer Gehörgefährdung oder

die zu einer erhöhten Unfallgefahr führt.

   

Werden Versicherte in Lärmbereichen beschäftigt, ist grundsätzlich die Gefahr einer Gehörschädigung gegeben. Darüber hinaus kann Lärm z. B. dann zu einer erhöhten Unfallgefahr führen, wenn durch Lärm eine Wahrnehmung akustischer Signale, Warnrufe oder gefahrankündigender Geräusche beeinträchtigt wird.

2.

Der Tages−Lärmexpositionspegel (L' EX,8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 8−Stunden−Schicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse.

3.

Der Spitzenschalldruckpegel (L' pC,peak ) ist der Höchstwert des Schalldruckpegels mit der Frequenzbewertung „C” und der Zeitbewertung „peak” innerhalb des Messzeitraums. Dieser Zeitraum ist so zu wählen, dass die lautesten Schallereignisse innerhalb einer Arbeitsschicht erfasst werden.

4.

Maximal zulässige Expositionswerte sind Schalldruckpegel, die unter Berücksichtigung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen. Sie beschreiben die maximal zulässige Exposition auf das Gehör der Versicherten durch einwirkenden Lärm nach §8 der LärmVibrationArbSchV.

5.

Lärmbereiche sind zu kennzeichnende Bereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (L' EX,8h = 85 dB(A), L' pC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschritten wird.

6.

Untere und obere Auslösewerte sind Aktionswerte nach § 6 LärmVibrationsArbSchV mit Bezug auf den Tages−Lärmexpositionspegel und den Spitzenschalldruckpegel.

7.

Gehörschützer sind persönliche Schutzausrüstungen, die die Einwirkung des Lärms auf das Gehör verringern, so dass eine Lärmschwerhörigkeit nicht entsteht oder sich nicht verschlimmert.

8.

H−Wert ist ein Schalldämmungswert für hochfrequente Geräusche, für die die Differenz

LC – LA = −2 dB

beträgt.

9.

M−Wert ist ein Schalldämmungswert für mittelfrequente Geräusche, für die die Differenz

LC – LA = +2 dB

beträgt.

10.

L−Wert ist ein Schalldämmungswert für tieffrequente Geräusche, für die die Differenz

LC – LA = +10 dB

beträgt.

11.

Sachgerechte Benutzung ist das Einsetzen und Tragen von Gehörschutz entsprechend dem Stand der Technik und den Informationen der Hersteller.

12.

Qualifizierte Benutzung erfordert neben den Kentnissen für sachgerechtes Benutzen zusätzliche Unterweisungen mit Übungen zum richtigen Auf− bzw. Einsetzen und Kontrollen durch den Unternehmer.

13.

Ks−Wert (Praxisabschlag) ist der Korrekturwert der Schalldämmung von Gehörschützern, der die Differenz zwischen der Schalldämmung bei der Baumusterprüfung (wird vom Hersteller angegeben) und der Schalldämmung im praktischen Einsatz berücksichtigt.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011