DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.5 Vorhandene Hörverluste

Damit sich ein geschädigtes Gehör nicht zusätzlich verschlechtert, darf es nicht weiter durch Lärm belastet werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte grundsätzlich die Oktavband−Methode oder – falls dies nicht möglich – die HML− Methode verwendet werden (siehe Anhang 2 ). Besonders wichtig ist, dass

die Schalldämmung auch in der betrieblichen Praxis sicher gewährleistet wird,

ärztliche Hinweise aufgrund der Ursache und Höhe des Hörverlustes beachtet werden,

die ohnehin verringerte Sprach− und Signalverständlichkeit sowie das verringerte Richtungshören zusätzlich so wenig wie möglich beeinträchtigt werden; daher sind Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik zu bevorzugen,

notwendige Warn− und andere Signale sicher gehört werden: daher ist die Wahrnehmbarkeit durch Hörproben festzustellen (im Einzelfall ist zu prüfen, ob Gehörschützer mit eingebauter Elektroakustik geeignet sind),

geeignete Trageversuche durchgeführt werden,

keine Unverträglichkeit gegenüber Stöpseln oder Kapseln vorliegt.

Der Gehörschutz ist nach TRLV Lärm konsequent ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu tragen.

Siehe auch DGUV Information 212−686 „Gehörschutz−Kurzinformation für Personen mit Hörverlust”.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011