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PL-Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen

Gehörschutz

    6. Einsatz von Cochlea−Implantaten (CI)

Es gibt unterschiedliche Gruppen von Cochlea−Implantat−Trägern. Eine Gruppe besitzt typischerweise ein Resthörvermögen im tieffrequenten Bereich und ist somit zu behandeln wie Personen mit hochgradiger oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Die andere Gruppe hat ohne Implantat kein Hörvermögen. Diese Träger von Cochlea−Implantaten sind wie Gehörlose ohne Hörreste zu behandeln.
Personen ohne Hörvermögen können durch elektrische Stimulation über Cochlea− Implantate Sprache oder sogar Musik hören. Wenn im tieffrequenten Bereich noch Resthörvermögen vorhanden ist, werden CI auch mit Hörgeräten kombiniert. Die akustische Einheit verstärkt tiefe Frequenzen akustisch, während das CI höhere Frequenzen elektrisch stimuliert.

Nach heutigem Wissensstand besteht für CI−Träger bei Aufenthalt im Lärmbereich keine Gefahr der Hörverschlechterung in den Frequenzbereichen, die mit dem Implantat versorgt werden. Es kann jedoch zu Schmerzempfindungen kommen, die z.B. durch Strömungsgeräusche oder Impulslärmspitzen verursacht werden. In diesen Fällen ist das CI im Lärmbereich auszuschalten. Personen mit Resthörvermögen sollen aus präventiver Sicht Gehörschutz benutzen, da durch Arbeitslärm auch Frequenzbereiche unter 1000 Hz geschädigt werden können. Im Falle gekennzeichneter Lärmbereiche hat jede sich darin aufhaltende Person (also auch CI−Träger ohne Resthörvermögen) Gehörschutz zu benutzen.




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV
www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Hörgeräten in Lärmbereichen", Dezember 2011