DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

Vorbemerkung

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

In dieser Regel sind die Vorschriften

des Arbeitsschutzgesetzes ,

der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA−Benutzungsverordnung) ,

der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist

sowie

der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007) (BGBl. I Nr. 8 S. 261),

der Technischen Regeln zur Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm ) vom 23. März 2010 (GMBl. Nr. 18−20, S. 362)

berücksichtigt




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011