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DGUV SG Gehörschutz FAQ |
Musikhören ist dann nicht zulässig, wenn dadurch eine Unfallgefahr wegen Überhören von Warnsignalen entstehen kann oder wenn in Lärmbereichen der Schallpegel noch weiter erhöht wird. Auch die Art der Arbeitsaufgabe kann dem Hören von Musik entgegenstehen.
Nein, da die Musikwiedergabe mit Schallpegeln im Bereich der Gehörschädigung erfolgen kann. Außerdem wird die Signalhörbarkeit erschwert und die Ablenkung durch die Musik kann zu Unfallgefahren führen. Das Zuleitungskabel des Kopfhörers kann die Dämmwirkung des Kapselgehörschützers verringern.
An Arbeitsplätzen mit monotoner Tätigkeit kann das Tragen eines Gehörschützers mit integriertem Radioempfang oder integrierter Musikwiedergabe die Motivation der Beschäftigten positiv beeinflussen. Durch den Radioempfang oder die Musikwiedergabe darf keine zusätzliche Gefährdung des Gehörs entstehen. Die Sprach− und Signalerkennung wird beim Radiohören deutlich schlechter. Durch das Radiohören darf kein Unfallrisiko entstehen. Vor dem Einsatz ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016