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DGUV SG Gehörschutz FAQ |
Nach den Technischen Regeln zur Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung TRLV Lärm Teil 3, Kap. 6.2.3, müssen alle Gehörschutz−Otoplastiken sowohl bei der Auslieferung als auch regelmäßig wiederkehrend mindestens alle zwei Jahre durch eine Funktionskontrolle überprüft werden. Nur so kann die Schutzwirkung gesichert werden, weil damit Leckagen durch falsche Passform entdeckt werden.
Die Prüfung bei der Auslieferung liegt in der Verantwortung des Herstellers (Inhaber der Baumusterprüfbescheinigung), da dieser nach der PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG nur Produkte mit ausreichender Schutzwirkung in den Verkehr bringen darf.
Für die wiederkehrenden Funktionskontrollen ist der Arbeitgeber verantwortlich, der nach §8 der LärmVibrationsArbSchV den Zustand des Gehörschutzes regelmäßig prüfen muss. Diese Regelung ist auch auf Produkte anzuwenden, die schon in Benutzung sind. Bei ihnen ist zeitnah eine Funktionskontrolle durch den Arbeitgeber zu veranlassen.
Anwendbar sind akustische Prüfungen oder Druckmessungen der im Gehörgang getragenen Otoplastik. Detaillierte Regelungen der Unfallversicherungsträger finden sich in der Präventionsleitlinie "Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken" des FB PSA.
Nein, der Arbeitgeber muss jedem Beschäftigten geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen. Dabei muss es sich nicht um eine Gehörschutz−Otoplastik handeln.
Die Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ist grundsätzlich Pflicht des Arbeitgebers. Einzelne Unfallversicherungsträger übernehmen in Ausnahmefällen die Kosten für spezielle Gehörschützer, z.B. Gehörschutz−Otoplastiken.
Nein, aber verschiedene Unfallversicherungsträger finanzieren für Personen mit Hörschaden speziellen Gehörschutz, z.B. Gehörschutz−Otoplastiken. Die Entscheidung darüber wird im Einzelfall getroffen.
Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
FAQ des Sachgebiets Gehörschutz, August 2016