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DGUV Info 212-024

Gehörschutz

    8.5 Ein praktisches Beispiel:

Schweißnähte an Blechen werden mit einer Winkelschleifmaschine nachbearbeitet.

1. Angaben zum Lärm:

Lärmexpositionspegel 97 dB(A), Spitzenschalldruckpegel 125 dB(Cpeak)

− Hochfrequentes Geräusch (Geräuschklasse HM nach Abschnitt 8.1)

2. Angaben zum Gehörschützer

Im Betrieb bereits vorhanden ist ein Kapselgehörschützer mit einem M−Wert von 25 dB und einem L−Wert von 19 dB.

3. Ermittlung des Restschallpegels

Restschallpegel in dB(A) = Lärmexpositionspegel − (M−Wert − Ks)

= 97 − (25 − 5)

= 77 dB(A)

Folgerung

Der Restschallpegel unter dem Gehörschützer liegt in dem empfohlenen Pegelbereich. Der Gehörschützer ist für den Beschäftigten an diesem Arbeitsplatz geeignet.

Es gibt noch andere Auswahlverfahren (siehe Regel „Benutzung von Gehörschutz” BGR⁄GUV−R−194).




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011