DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Info 212-823

Gehörschutz

7 Benutzung von Hörgeräten in Lärmbereichen


Moderne Hörgeräte verstärken den gesamten notwendigen Hörfrequenzbereich. Verschiedene Programme lassen eine Anpassung an unterschiedliche Geräuschsituationen zu, wobei ein möglichst natürlicher Klangeindruck entstehen soll. Das Ohrpassstück (Otoplastik) ist dabei nicht vollständig geschlossen. Es enthält entweder eine Bohrung oder besteht nur aus einer offenen Struktur. Dabei wird durch spezielle Verfahren das Rückkopplungspfeifen unterdrückt. Für den Einsatz am Lärmarbeitsplatz sind dabei zusätzliche Gehörschutz−Otoplastiken erforderlich, die den Gehörgang verschließen.

Deshalb dürfen am Lärmarbeitsplatz nur Hörgeräte verwendet werden, die gleichzeitig die Schutzwirkung von Gehörschutz besitzen. Diese muss durch eine Baumusterprüfung belegt sein (CE−Zeichen). Die dabei verwendete Gehörschutz−Otoplastik in Kombination mit dem ausgeschalteten Hörgerät muss die Mindestschalldämmung nach DIN EN 352−2 erfüllen. Außerdem soll die Gehörschutz−Otoplastik für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz geeignet sein.

Hörgeräte mit Gehörschutzfunktion besitzen neben den üblichen Freizeitprogrammen ein spezielles Arbeitsplatzprogramm mit Pegelbegrenzung, welches sicherstellt, dass der maximal zulässige Expositionswert von L’EX,8h = 85 dB(A) am Ohr eingehalten wird. Dieses spezielle Arbeitsprogramm muss im Hörgerät voreingestellt sein, d. h. beim Einschalten des Hörgerätes startet dieser Arbeitsschutzmodus. Auf andere Programme kann der Benutzer dann umschalten, wenn er das Gerät außerhalb eines Lärmbereiches trägt. Ein unbeabsichtigtes Umschalten muss ausgeschlossen sein.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014