DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.10.4 Richtungshören

Bei Arbeiten im Bereich von Transporteinrichtungen, z. B. an Fahrzeugen, werden Kapselgehörschützer nicht selten wegen des gestörten Richtungshörens abgelehnt. Hier hilft meist ein Wechsel zu Gehörschutzstöpseln.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011