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DGUV Info 212-823

Gehörschutz

 

4 Hinweise zur Auswahl und Benutzung geeigneter Gehörschützer














































    4.1 Allgemeines

 

Es sollen nur Gehörschützer ausgewählt werden, die dem Stand der Technik entsprechen (CE−Kennzeichnung). Außerdem sind medizinische Auffälligkeiten (z. B. Hörverlust, Tinnitus) zu berücksichtigen.

Bei der Benutzung sind von Bedeutung z. B.:

Höhe der Exposition,

die Schalldämmung,

die Tragedauer,

die Arbeitsumgebung,

der Tragekomfort,

medizinische Auffälligkeiten,

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.

Insbesondere wenn entsprechend dem ArbMedVV.html">DGUV Grundsatz G 20 „keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen” bestehen, ist eine sorgfältige Auswahl des Gehörschützers im Einzelfall erforderlich.




    4.2 Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer?

 

Gehörschutzstöpsel (insbesondere ohne Verbindungselement) sind zu empfehlen, wenn

an Arbeitsplätzen mit andauernder Lärmeinwirkung,

bei zu starkem Schwitzen unter Kapselgehörschützern,

bei gleichzeitigem Tragen von Brille und Gehörschutz,

wenn gleichzeitig andere persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Industrieschutzhelme, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen oder anderer Gesichtsschutz getragen werden müssen.

Kapselgehörschützer sind zu empfehlen, wenn

wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmexposition ein häufiges Auf− und Absetzen des Gehörschützers erforderlich ist (dazu sind auch Bügelstöpsel geeignet),

Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge oder deren spezieller Form nicht vertragen werden,

eine Neigung zu Hautreaktionen beim Tragen von Gehörschutzstöpseln vorliegt (siehe Abschnitt 9)






    4.3 Gehörschutz−Otoplastiken

 

Gehörschutz−Otoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer wegen täglicher, mehrstündiger Tragezeiten abgelehnt werden,

Gehörschutzstöpsel wegen Unverträglichkeit (z. B. Druckerscheinungen) nicht getragen werden,

aufgrund arbeitsmedizinischer Befunde ein definierter Schutz vor Lärmeinwirkung gefordert wird.

Gehörschutz−Otoplastiken dürfen nur verwendet werden, wenn

an der fertigen Otoplastik eine Funktionskontrolle, z. B. eine Druckprüfung oder besser eine akustische Prüfung, durchgeführt wird,

die wiederkehrende Funktionskontrolle regelmäßig im Abstand von höchstens zwei Jahren gewährleistet ist und Ergebnisse liefert, die mit den Bezugswerten von der Kontrolle bei Auslieferung vereinbar sind.

Die wiederkehrenden Funktionskontrollen können durch einen Service−Vertrag mit dem Gehörschutz−Otoplastik−Hersteller, einem autorisierten Fachhändler oder durch eigene Messungen, z. B. mit einem Audiometer, erfolgen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.




    4.4 Vorhandene Hörverluste

 

Um das Fortschreiten einer bereits bestehenden lärmbedingten Innenohrschädigung zu verhindern, muss eine weitere schädigende Lärmexposition verhindert werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte vorzugsweise die Oktavband−Methode oder − falls dies nicht möglich ist − die HML−Methode, aber mindestens der HML− Check verwendet werden (nach Einfuehrung-112-194.htm:DGUV Regel 112-194). Besonders wichtig ist, dass

die Schalldämmung auch in der betrieblichen Praxis sicher gewährleistet wird,

die ohnehin verringerte Sprach− und Signalverständlichkeit sowie das verringerte Richtungshören zusätzlich so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Daher sind Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik zu bevorzugen.

notwendige Warn− und andere Signale sicher gehört werden. Hinweise dazu liefern die Kennzeichen W, X, S, V und E (zur Erläuterung siehe Abschnitt 4.9) aus der IFA−Positivliste, die in Anhang 3 der DGUV Regel 112−194 enthalten ist. Die Wahrnehmbarkeit ist durch Hörproben festzustellen (im Einzelfall ist zu prüfen, ob Kapselgehörschützer mit eingebauter Elektroakustik geeignet sind),

keine Unverträglichkeit gegen− über Stöpseln oder Kapseln vorliegt,

geeignete Trageversuche durchgeführt werden,

von Personen mit Hörminderung der Gehörschutz stets ab einen Tages−Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) benutzt wird.

Anhang 2 enthält eine Liste aus der Datenbank des IFA mit Gehörschützern, die eine sehr geringe Steigung der Schalldämmkurve besitzen (Kennzeichen X, maximal 2 dB pro Oktave zwischen 125 Hz und 4 kHz). Geeignete Pegelbereiche für die einzelnen Produkte werden angegeben.




    4.5 Verringerte Schalldämmung in der Praxis

 

Wie mehrere Untersuchungen (z. B. IFA−Report 4⁄2009) gezeigt haben, ist die Schalldämmung aufgrund der Tragegewohnheiten der Benutzer in der Praxis häufig geringer als unter Laborbedingungen bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation mitgeliefert wird (siehe Abbildung 5). Um bei sachkundiger (aber ungeübter) Benutzung dasselbe Schutzniveau wie bei qualifizierter Benutzung (regelmäßige Unterweisungen mit Übungen, siehe Abschnitt 4.6 und DGUV Regel 112−194) zu erreichen, ist der M− bzw. L−Wert bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln um 9 dB und bei mehrfach zu verwendenden Stöpseln, Bügelstöpseln sowie Gehörschutzkapseln um 5 dB zu verringern. Für Gehörschutz−Otoplastiken mit Funktionskontrolle ist ein Abschlag von 3 dB zu berücksichtigen. Das bedeutet besonders für Gehörschutzstöpsel, dass nur sorgfältig ausgewählte und eingesetzte Stöpsel die vom Hersteller angegebene Schutzwirkung erreichen.




    4.6 Qualifizierte Benutzung und Unterweisungen

 

Nach TRLV/TRLV-Laerm-Teil-3.html">TRLV Lärm (Teil 3, Abschnitt 6.3.3) ist ab einem Tages−Lärmexpositionspegel LEX,8h von 110 dB(A) verpflichtend eine qualifizierte Unterweisung (s. Anhang 3 ) durchzuführen. Diese umfasst neben der Behandlung von möglichen Fehlern beim Auf− und Einsetzen von Gehörschutz auch praktische Übungen und ist mindestens viermal jährlich durchzuführen.

Die qualifizierte Benutzung kann auch für Tages−Lärmexpositionspegel unterhalb von 110 dB(A) sinnvoll sein, wenn unter Berücksichtigung der Praxisabschläge kein ausreichender Schutz erreicht werden kann (z. B. extreme Spitzenschallpegel). Sie sollte aufgrund des relativ großen Aufwandes aber auf Extremfälle beschränkt bleiben.

Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz der qualifizierten Benutzung im Einzelfall bei Personen mit Hörminderung, deren Gehör besonders zuverlässig geschützt werden muss.

Abb. 5a Korrekt eingesetzter Gehörschutzstöpsel

Abb. 5b Falsch eingesetzter Gehörschutzstöpsel




    4.7 Überprotektion

 

Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert.Die Folge kann Ablehnung des Ge− hörschützers sein, d.h. er wird nicht oder unsachgemäß getragen, um die Schalldämmung bewusst zu verringern.

Das wiederum kann zu einer Unterprotektion führen mit einem am Ohr wirksamen Tages−Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr, was eine Überschreitung der maximal zulässigen Expositionswerte bedeutet.

Eine sehr hohe Schalldämmung muss nicht in jedem Fall zu Überprotektion führen. In speziellen Fällen kann das erwünscht sein und ist erlaubt, wenn sicherheits− und produktionstechnische Aspekte nicht dagegen sprechen.




    4.8 Auswahl der Schalldämmung

 

Eine Auswahl nach der Schalldämmung sollte grundsätzlich so erfolgen, dass sowohl eine zu geringe Dämmung (Unterprotektion) als auch eine Überprotektion vermieden werden, siehe Tabelle 1.

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

80

≤135**

empfehlenswert

<70

*

Tabelle 1 Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz (nach DGUV−Regel 112−194)

* Verständigung und Isolationsgefühl prüfen

** Für Spitzenschallpegel gilt: Werte erheblich unter 135 dB(C) sind anzustreben

Für die Entscheidung „Gehörschutzstöpsel oder Kapselgehörschützer” spielt die Schalldämmung keine Rolle. Es sind von beiden Typen sowohl Produkte mit hoher als auch mit niedriger Schalldämmung erhältlich. Die Auswahl des Gehörschützers nach der Schalldämmung kann nur unter Berücksichtigung des Lärms am Arbeitsplatz erfolgen. Dazu gehört neben der Höhe des Tages−Lärmexpositionspegels auch die Geräuschklasse, d. h., ob es sich um deutlich tieffrequente (nur etwa 15 % der Geräusche in Lärmbereichen) oder um mittel− bis hochfrequente Geräusche (ca. 85 % der Geräusche) handelt. Es wird gerade in diesem Punkt empfohlen, die Auswahl des Gehörschützers in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit des Betriebes vorzunehmen. Die Angaben zu Tages−Lärmexpositionspegel und Geräuschklasse sollten auf den Untersuchungsbögen Lärm I bzw. Lärm II vom Betrieb gemacht werden.Detaillierte Auswahlhinweise hinsichtlich der Schalldämmung gibt die DGUV Regel 112−194 . Eine geeignete Methode zur Beurteilung der Schalldämmung und zur Auswahl von Gehörschützern ist der dort beschriebene HML−Check.




    4.9 Hörbarkeit von Sprache und Gefahrensignalen

 

Generell sind Gehörschützer mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung (nahezu gleiche Schalldämmung in allen Frequenzbereichen) am besten für die Wahrnehmung von Sprache, informationshaltigen Arbeitsgeräuschen und Gefahrensignalen (z. B. Warnsignalen) geeignet, da diese Produkte den Höreindruck am wenigsten verfälschen. Bei den meisten Gehörschützern nimmt die Schalldämmung zu den hohen Frequenzen hin zu.

Hinweise auf die Eignung eines Gehörschützers hinsichtlich Signalhörbarkeit und Sprachverständlichkeit geben die Kennzeichen aus der IFA−Positivliste (siehe Anhang 3 der DGUV Regel 112−194):

W: Kriterien ‚Warnsignalhören allgemein‘, ‚informationshaltige Geräusche‘ und ‚Sprachverständlichkeit‘ erfüllt.

X: Extrem flachdämmender Gehörschutz. Ist für Personen mit Hörminderung geeignet. Kann auch für Musiker geeignet sein.

S: Signalhören im Gleisoberbau möglich.

V: Signalhören für Fahrzeugführer im Straßenverkehr möglich.

E: Signalhören für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer im Eisenbahnbetrieb möglich.

Bei Personen mit Hörminderung leidet die Sprachverständigung bei der Benutzung von Gehörschutz. Die Sprachverständlichkeit sinkt mit steigender Schalldämmung des Gehörschützers und mit steigender Hörminderung des Benutzers ab, da die typische Hochtonschwerhörigkeit durch die Dämmcharakteristik des Gehörschützers noch verstärkt wird.

Auch für Situationen, in denen hochfrequente Schallanteile des Arbeitsgeräusches auf mögliche Gefahren (z. B. Unfallgefahren, Werkzeugstörung) hinweisen, sollten Gehörschützer mit einer möglichst frequenzunabhängigen Schalldämmung ausgewählt werden, also solche, die nicht nur die hohen Frequenzen stark dämmen.

An Arbeitsplätzen mit sehr hochfrequenten Störgeräuschen sollte hingegen ein Gehörschutz gewählt werden, der im entsprechenden Spektralbereich eine deutliche Dämmung aufweist.

Sind Gefahrensignale mit Gehörschutz nicht wahrnehmbar, sind folgende Maßnahmen möglich: Lärmminderungsmaßnahmen, Veränderung des Gefahrensignals (z. B. Frequenz) und zusätzliches optisches Gefahrensignal. Sind diese Maßnahmen nicht erfolgreich und ist das Signal ohne Gehörschutz wahrnehmbar, muss ggf. auf die Benutzung von Gehörschutz verzichtet werden. In diesem Fall sind organisatorische Schutzmaßnahmen (Begrenzung der Expositionszeit) nötig. Die Wahrnehmbarkeit der Gefahrensignale kann durch Hörproben nach DIN EN ISO 7731 Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale” festgestellt werden.




    4.10 Empfohlene Einsatzgebiete für elektronische Gehörschützer

 

Für die einzelnen Typen von elektronischen Gehörschützern lassen sich jeweils bestimmte Einsatzbereiche empfehlen, die durch spezielle Geräuschtypen oder Anforderungen an die Kommunikation gekennzeichnet sind.

Pegelabhängig dämmende Gehörschützer eignen sich für intermittierenden Lärm und ermöglichen eine bessere Kommunikation in den leisen Phasen. Die Wahrnehmung von Sprache, von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen und akus− tischen Signalen ist insbesondere bei Arbeitsabschnitten mit niedrigen Schalldruckpegeln bis etwa 82 dB(A) besser als beim Tragen anderer Gehörschutzarten. Insbesondere eignen sich diese Produkte für den Einsatz an Arbeitsplätzen mit häufigen leiseren Phasen, deren Ende nicht absehbar ist.

Die Qualität der Übertragung hat entscheidenden Einfluss auf die Verständlichkeit der Sprache. Bei hohen Schalldruckpegeln (Überschreitung des Kriteriumspegels*) können Schalldruckpegel von über 85 dB(A) am Ohr wirksam werden.

Erläuterung (*)

Der Kriteriumspegel ist der bei der Baumusterprüfung ermittelte maximale Tages−Lärmexpositionspegel, für den der Gehörschützer geeignet ist. Beim Kriteriumspegel ergibt sich ein Restschallpegel am Ohr von 85 dB(A).

Durch die Verstärkung leiser Umgebungssignale können pegelabhängig dämmende Gehörschützer auch bei Personen mit einem leichten bis mittelgradigen Hörverlust sinnvoll sein. Zwar steht nur eine beschränkte Verstärkungsleistung zur Verfügung, die im Unterscheid zum Hörgerät nicht individuell auf den Hörverlust eingestellt werden kann (d.h. frequenzselektiv geregelt), trotzdem kann diese Pegelerhöhung in leisen Phasen die Sprachverständlichkeit und Akzeptanz für den Gehörschützer verbessern.

Gehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen sind zu empfehlen bei

der Aus− und Weiterbildung an Lärmarbeitsplätzen,

Arbeiten in Lärmbereichen, in denen umfangreiche Anweisungen gegeben werden müssen,

Betriebsführungen durch Lärmbereiche.

Gehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation sind für tieffrequente Geräusche mit hohen Schallpegeln geeignet.

Gehörschützer mit eingebautem Radio oder MP3 Player−Anschluss sind insbesondere für Arbeitsplätze mit monotoner Tätigkeit in Lärmbereichen geeignet. Durch ihren Einsatz kann hier die Motivation der Versicherten positiv beeinflusst werden. Bei der Auswahl eines solchen Gehörschützers muss die zusätzliche Geräuschquelle durch das Wiedergabesystem berücksichtigt werden. Deshalb muss der am Ohr wirksame Schalldruckpegel des Geräusches am Arbeitsplatz beim Tragen des Gehörschützers unter 82 dB(A) liegen.

Diese Gehörschützer sind nicht geeignet für Arbeitsplätze, an denen eine Sprachverständigung oder das Erkennen informationshaltiger Arbeitsgeräusche erforderlich ist. Warnsignale müssen in jedem Fall sicher erkennbar sein. Im Zweifelsfall ist eine Hörprobe nach DIN EN ISO 7731 durchzuführen.




    4.11 Einfluss der Tragedauer auf die effektive Schalldämmung

 

Gehörschützer müssen bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen werden, damit eine optimale Schutzwirkung erreicht wird. Die Schutzwirkung wird drastisch verringert, wenn Gehörschutz für kurze Zeit nicht getragen wird (siehe Abb. 6 und Tabelle 2).

Abb. 6 Effektive Dämmung eines Gehörschützers in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer

Tabelle 2 Einfluss der Tragedauer auf die effektive Schutzwirkung eines Gehörschützers mit einer Schalldämmung von 30 dB

Tragedauer im Lärm

Erreichbare Schalldämmung

100 %

30 dB

99 %

20 dB

90 %

10 dB

75 %

6 dB

50 %

3 dB


Tabelle 2 Einfluss der Tragedauer auf die effektive Schutzwirkung eines Gehörschützers mit einer Schalldämmung von 30dB

Anmerkung

Wird ein Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages nur 4 Stunden getragen, beträgt seine effektive Schutzwirkung näherungsweise nur 3 dB.

Beispiel

Es liegt eine gleichbleibende Geräuschbelastung mit einem Ltief:EX,8h von 105 dB vor und es wird ein Gehörschützer mit einer Schalldämmung von 30 dB verwendet. Wird der Gehörschützer während der gesamten 8 Stunden getragen, beträgt der für das Gehör wirksame Pegel L' EX,8h = 75 dB. Wird der Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages 30 Minuten lang nicht benutzt, beträgt der LStrichEX,8h = 93 dB; somit ist trotz der Benutzung eines Gehörschützers das Risiko eines lärmbedingten Hörverlustes gegeben.




    4.12 Einsatz bei sehr hohen Schallpegeln

 

Reicht an Arbeitsplätzen mit extrem hoher Lärmbelastung die Schalldämmung von Gehörschutzstöpseln oder Kapselgehörschützern allein nicht aus, kann deren Kombination erforderlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass sich bei der Anwendung beider Gehörschützerarten die Schalldämmungen nicht einfach addieren. Geeignete Kombinationen und deren Einsatzbereiche sind der IFA−Liste geprüfter Gehörschützer (siehe DGUV Regel 112−194 ) zu entnehmen.




    4.13 Tragekomfort

 

Gehörschutzstöpsel und −kapseln können bei Beschwerden der Mitarbeiter (z. B. bei Druckerscheinungen) gegeneinander ausgetauscht werden, da bezüglich der Schalldämmung immer gleichwertige Produkte zur Verfügung stehen.Sowohl Gehörschutzstöpsel als auch −kapseln werden in unterschiedlichen Größen angeboten.

Gehörschutzstöpsel dürfen keinen schmerzhaften Druck verursachen. Der Benutzer sollte unter verschiedenen Produkten den Stöpsel auswählen können, der ihm bei ausreichender Schutzwirkung am angenehmsten erscheint.

Bei Kapselgehörschützern bestimmen möglichst geringes Gewicht, Andruckkraft und Weichheit der Dichtungskissen den Tragekomfort.

Der Tragekomfort des Gehörschützers muss so hoch sein, dass er während des gesamten Aufenthaltes im Lärmbereich getragen wird.




    4.14 Arbeitsumgebung

 

Bei der Auswahl der Gehörschützerarten ist die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar

Exposition im Dauerlärm oder wiederholte kurzzeitige Lärmexposition,

informationshaltige Arbeitsgeräusche,

Warnsignale,

Ortung von Schallquellen,

Sprachkommunikation,

hohe Temperaturen,

starke Staubbelastung,

persönliche Unverträglichkeiten beim Benutzer.

Für die Akzeptanz ist die richtige Auswahl nach den Einflussfaktoren der Arbeitsumgebung von entscheidender Bedeutung.

Tabelle 3 zeigt die Eignung der einzelnen Gehörschützertypen für verschiedene Arbeitsumgebungen.

Tabelle 3 Eignung der Gehörschützer für bestimmte Einsatzfälle

(1) geeignet mit schweißabsorbierender Zwischenlage

(2) Stöpsel ohne Griff (insbesondere vor Gebrauch zu formende Stöpsel) nur nach vorheriger Händereinigung einsetzen

(3) Staub kann sich am Gehörschutz anlagern und je nach Art der Staubbelastung die Haut reizen.

(Typische Tätigkeiten mit starker Staubbelastung sind: Schleifarbeiten in Behältern, Gussputzen)

− grundsätzlich nicht geeignet

+ grundsätzlich geeignet

+⁄− im Einzelfall geeignet⁄ungeeignet

Anmerkung zu Zeilen d) und e):

Generell sind Gehörschützer mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung geeignet (siehe Abschnitt 4.9)




    4.15 Kombination mit Brillen oder anderen persönlichen Schutzausrüstungen

 

Als Kombinationen zum Gehörschutz werden insbesondere Schutzbrillen, Schutzhelme sowie Atem− und Gesichtsschutz verwendet. Müssen außer Gehörschützern solche zusätzlichen Schutzausrüstungen bzw. Ausrüstungen am Kopf getragen werden, ist darauf zu achten, dass

die dadurch zusätzliche Beanspruchung des Benutzers möglichst gering gehalten wird,

die Schalldämmung des Gehörschützers sowie die Schutzwirkung der anderen persönlichen Schutzausrüstung nicht verringert wird.

In den meisten Fällen sind daher Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen.

Brillenbügel sollen möglichst flach sein. Kapselgehörschützer mit breiten und weichen Kissen sind zu bevorzugen.




Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−823 Ärztliche Beratung zu Gehörschutz, Juni 2014