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DGUV Info 212-024

Gehörschutz

 

8 Hinweise und Auswahl von Gehörschutz




















Zunächst werden Angaben zum Lärm und zum Gehörschützer gebraucht, dann kann der Restschallpegel ermittelt werden.

In den Zeiten, in denen mit Sicherheit keine Gehörgefährdung vorliegt, ist das Tragen von Gehörschutz nicht erforderlich.

    8.1 Benötigte Angaben zum Lärm

 

Lärmexpositionspegel, falls erforderlich auch Spitzenschalldruckpegel

Geräuschklasse (HM oder L, siehe nachstehend).

Der Lärmexpositionspegel LEX,8h ist ein Maß für die mittlere Lärmbelastung über die Arbeitsschicht und wird in dB(A) angegeben. Der Spitzenschalldruckpegel ist ein Maß für den lautesten Lärmpegel am Arbeitsplatz und wird in dB(Cpeak) gemessen. Der Lärmexpositionspegel und der Spitzenschalldruckpegel sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber zu ermitteln.

Etwa 85% aller Geräusche am Arbeitsplatz sind mittel− bis hochfrequent (Geräuschklasse HM), etwa 15% aller Geräusche sind im tieffrequenten Bereich angesiedelt (Geräuschklasse L).

Beispiele zur Geräuschklasse HM:

Druckluftdüsen, Kreissägen, Schleifmaschinen, Spritzgießmaschinen, Zentrifugen.

Beispiele zur Geräuschklasse L:

Bagger, Feuerungen, Kollergänge, Kolbenkompressoren.

Die Zuordnung zu einer der beiden Geräuschklassen kann nach dem subjektiven Klangeindruck (siehe Beispiele) oder nach Bestimmung der Schallpegeldifferenz LC − LA erfolgen.

LC − LA ≤ 5 dB

Geräuschklasse HM

LC − LA > 5 dB

Geräuschklasse L


Dabei ist:

Lc der Schalldruckpegel, gemessen mit der Frequenzbewertung C

LA der Schalldruckpegel, gemessen mit der Frequenzbewertung A

Der Schalldruckpegel kann der Tages−Lärmexpositionspegel oder der mit der Tätigkeit verbundene äquivalente Dauerschalldruckpegel sein. Wenn die Geräuschklassen im Laufe einer Arbeitsschicht wechseln, sollte der Tages−Lärmexpositionspegel zur Beurteilung verwendet werden.

Siehe Anhang 2 der Regel „Benutzung von Gehörschutz” (BGR⁄GUV−R 194).





    8.2 Angaben zum Gehörschützer

 

Aus der Kennzeichnung des Gehörschützers sind unter anderem folgende Dämmwerte zu entnehmen:

H−Wert

(High = Dämmwert für hohe Frequenzen)

M−Wert

(Medium = Dämmwert für mittlere Frequenzen)

L−Wert

(Low = Dämmwert für tiefe Frequenzen)

SNR−Wert

(Single Number Rating = Einzahlschalldämmwert)

Zur Auswahl von Gehörschutz werden üblicherweise die M− und L−Werte herangezogen.





    8.3 Geringere Schalldämmung von Gehörschützern in der Praxis

 

Kontrollen der tatsächlichen Schutzwirkung von Gehörschützern haben ergeben, dass die bei der Baumusterprüfung erzielten Dämmwerte in der Praxis meist nicht erreicht werden.

Als Korrekturwerte Ks für die Benutzung von Gehörschutz in der Praxis werden verwendet:

Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

Ks = 9 dB

Fertig geformte Gehörschutzstöpsel

Ks = 5 dB

Bügelstöpsel

Ks = 5 dB

Kapselgehörschutz

Ks = 5 dB

Otoplastiken mit Funktionskontrolle*

Ks = 3 dB

* Funktionskontrolle bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren.

Bei Extremsituationen mit Verwendung von Kombinationen aus Stöpseln und Kapseln ist je nach Stöpselart ein Wert von Ks = 9 dB bzw. von 5 dB anzunehmen.

Der Einsatz von Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 (Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. An diesen Produkten ist kurzfristig eine Funktionskontrolle durchzuführen.

Für tieffrequente Spitzenschalldruckpegel sind entsprechend der Regel „Benutzung von Gehörschutz” (BGR⁄GUV−R−194) besondere Regeln zu beachten. Die Schalldämmung wird durch dabei entstehende Leckagen weiter verringert. Es ist ein zusätzlicher Praxisabschlag von 5 dB erforderlich.

Brillenbügel können die Schutzwirkung von Kapselgehörschützern erheblich reduzieren.





    8.4 Ermittlung des Restschallpegels

 

Geräuschklasse HM:

Restschallpegel in dB(A) = Lärmexpositionspegel – (M−Wert − Ks).

Geräuschklasse L:

Restschallpegel in dB(A) = Lärmexpositionspegel – (L−Wert − Ks).





    8.5 Ein praktisches Beispiel:

 

Schweißnähte an Blechen werden mit einer Winkelschleifmaschine nachbearbeitet.

1. Angaben zum Lärm:

− Lärmexpositionspegel 97 dB(A), Spitzenschalldruckpegel 125 dB(Cpeak)

− Hochfrequentes Geräusch (Geräuschklasse HM nach Abschnitt 8.1)

2. Angaben zum Gehörschützer

Im Betrieb bereits vorhanden ist ein Kapselgehörschützer mit einem M−Wert von 25 dB und einem L−Wert von 19 dB.

3. Ermittlung des Restschallpegels

Restschallpegel in dB(A) = Lärmexpositionspegel − (M−Wert − Ks)

= 97 − (25 − 5)

= 77 dB(A)

Folgerung

Der Restschallpegel unter dem Gehörschützer liegt in dem empfohlenen Pegelbereich. Der Gehörschützer ist für den Beschäftigten an diesem Arbeitsplatz geeignet.

Es gibt noch andere Auswahlverfahren (siehe Regel „Benutzung von Gehörschutz” BGR⁄GUV−R−194).





    8.6 Einfluss der Tragezeit im Lärm

 

Das konsequente Tragen von Gehörschutz ist für den Restschallpegel am Ohr des Benutzers entscheidend, denn bei einem Gehörschützer mit 30 dB Schalldämmung reduziert sich die Schutzwirkung bei 5 Minuten Nichttragen im Lärm auf weniger als 20 dB.

Schalldämmkurven

Abb. 12 Effektive Schalldämmung von Gehörschutz

Abb.12: Effektive Schalldämmung von Gehörschutz




Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011