DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

 

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit
















































































































































































































    3.1 Bereitstellung

 

Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages−Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder über einem Höchstwert des C−bewerteten Schalldruckpegels von 135 dB beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.

Von Bedeutung sind z. B.:

die CE−Kennzeichnung,

die Schalldämmung,

der Tragekomfort,

die Arbeitsumgebung,

medizinische Auffälligkeiten,

vorhandene Hörverluste,

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.






    3.1.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

 

Der Unternehmer hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen,

Technisch,

Organisatorisch,

Persönlich,

festlegen.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Gefährdungsbewertung (Risikobewertung).




    3.1.1.1 Gefährdungsermittlung

 

Eine Gehörgefährdung liegt in Lärmbereichen vor. Dort erreicht oder überschreitet

der Tages−Lärmexpositionspegel 85 dB(A)

oder

der Höchstwert des Schalldruckpegels 137 dB(C).

Die Gefährdungsermittlung kann mit oder ohne Messung durchgeführt werden.Die Lärmgefährdung kann personen− oder arbeitsbereichsbezogen ermittelt werden.




    3.1.1.2 Gefährdungsbewertung

 

Die Überprüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte erfolgt entsprechend Anhang 1 . Dabei wird zwischen sachgerechter und qualifizierter Benutzung unterschieden.

Lärmbereiche sind durch das Gebotszeichen M 03 „Gehörschutz benutzen” gekennzeichnet. Bei ortsveränderlichen Lärmbereichen erfolgt die Kennzeichnung am Arbeitsmittel.In Lärmbereichen besteht die Pflicht, den bereitgestellten Gehörschutz zu benutzen.

Unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes muss sichergestellt werden, dass der auf das Gehör des Versicherten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreitet.




    3.1.2 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

 

Können die mit einer Lärmexposition verbundenen Risiken nicht durch technische (T) oder organisatorische (O) Maßnahmen vermieden werden, muss ein geeigneter, ordnungsgemäß passender persönlicher Gehörschutz (P) zur Verfügung gestellt und von den Lärmexponierten bestimmungsgemäß benutzt werden (Rangfolge: TOP).




    3.1.3 Arten von Gehörschutz

 




    3.1.3.1 Kapselgehörschützer

 

Alle Gehörschützer mit Kapseln, die die beiden Ohrmuscheln umschließen, sind Kapselgehörschützer. Es sind drei Arten zu unterscheiden:

konventionelle Kapselgehörschützer,

spezielle Kapselgehörschützer,

Kapselgehörschützer in Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen.

Abb. 1 Aufbau eines Kapselgehörschützers mit Kopfbügel






    3.1.3.1.1 Konventionelle Kapselgehörschützer

 

Konventionelle Kapselgehörschützer werden mit unterschiedlichen Bügelkonstruktionen – Kopfbügel, Nackenbügel, Universalbügel – als Verbindungselemente der Kapseln geliefert. Kapselgehörschützer mit Universalbügel sind gegen Verrutschen zusätzlich mit einem Kopfband ausgerüstet.




    3.1.3.1.2 Spezielle Kapselgehörschützer

 




    3.1.3.1.2.1 Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung

 

Mit einer elektroakustischen Ausrüstung werden schwache Signale am Ohr verstärkt. Mit zunehmender Stärke der Signale und Geräusche nimmt dabei die Verstärkung ab. Der durch die Elektronik erzeugte Schallanteil wird dabei auf 85 dB(A) begrenzt. Der Kriteriumspegel gibt dabei an, bis zu welchem äußeren Schalldruckpegel (Tages−Lärmexpositionspegel) der Gehörschützer eingesetzt werden darf, ohne den maximal zulässigen Expositionswert zu überschreiten. Die Wahrnehmung von Sprache, von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen und akustischen Signalen ist insbesondere bei Arbeitsabschnitten mit niedrigen Schalldruckpegeln bis etwa 82 dB(A) in der Regel besser als beim Tragen anderer Gehörschutzarten. Die Qualität der Übertragung hat entscheidenden Einfluss auf die Verständlichkeit der Sprache. Bei hohen Schalldruckpegeln können in Abhängigkeit von der passiven Dämmwirkung des Kapselgehörschützers Schalldruckpegel von über 85 dB(A) am Ohr wirksam werden.




    3.1.3.1.2.2 Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung

 

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtung ermöglichen es, drahtlos oder über Kabelverbindungen Informationen zu übertragen. Es gibt Systeme, die Informationen nur in eine Richtung übertragen können und andere, die den Dialog zwischen den Versicherten auch in Lärmbereichen ermöglichen.




    3.1.3.1.2.3 Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

 

Im Gehörschützer können Geräusche durch zeitlich versetzten (Anti−)Schall gemindert werden. Dieser setzt sich aus etwa gleichen Schalldruckpegeln und Frequenzen zusammen wie die auszulöschenden Geräusche. Die beste Wirkung zeigt diese Technik bei tiefen Frequenzen.




    3.1.3.1.2.4 Kapselgehörschützer mit eingebautem Radio

 

Kapselgehörschützer werden auch mit eingebautem UKW−Radio angeboten. Um eine zusätzliche Gehörgefährdung durch laute Musik auszuschließen, wird der vom Radio am Ohr erzeugte Schalldruckpegel auf 82 dB(A) begrenzt.




    3.1.3.1.3 Kapselgehörschützer in Kombination mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen

 

Kapselgehörschützer können mit Hilfe von Verbindungselementen an dafür vorgesehenen Industrieschutzhelmen befestigt werden. Diese Kombination gibt es als Einheit oder auch als Ausrüstungen zur Selbstmontage. Dabei sollten nur geprüfte und zulässige Kombinationen verwendet werden.

Weitere persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Gesichtsschutz, lassen sich mit Kapselgehörschützern kombinieren. Für derartige Kombinationen liegen zur Zeit keine Prüfnormen vor.




    3.1.3.2 Gehörschutzstöpsel

 

Alle Gehörschützer, die im Gehörgang oder in der Ohrmulde getragen werden, sind Gehörschutzstöpsel. Es sind folgende Arten zu unterscheiden:

fertig geformte Gehörschutzstöpsel einschließlich Gehörschutz−Otoplastiken,

vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel,

Bügelstöpsel.

Einige Typen werden wahlweise mit und ohne Verbindungsschnur, in verschiedenen Größen oder mit elektronischen Zusatzeinrichtungen (siehe Abschnitt 3.1.3.1.2 ) angeboten.

Abb. 2 Fertig geformte Gehörschutzstöpsel

Abb. 3 Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

Abb. 4 Gehörschutz−Otoplastik

Abb. 5 Bügelstöpsel




    3.1.3.2.1 Fertig geformte Gehörschutzstöpsel

 

Merkmal der fertig geformten Gehörschutzstöpsel, die in einer Vielzahl verschiedener Ausführungen angeboten werden, ist es, dass sie sofort ohne vorherige Formgebung in den Gehörgang eingesetzt werden können. Für die verschiedenen Gehörgangsweiten werden Modelle mit mehreren weichen, quergestellten, kreisförmigen Lamellen wachsenden Durchmessers oder Sortimente einzelner Typen verschiedener Nenngrößen angeboten. Zum Teil sind diese fertig geformten Gehörschutzstöpsel mit Bohrungen versehen. Dies führt bei tiefen Frequenzen zu einer geringen Schalldämmung. Außerdem wird dadurch der Druckausgleich zwischen dem abgeschlossenen Gehörgang und der äußeren Umgebung ermöglicht.

Fertig geformte Gehörschutzstöpsel sind in der Regel für den mehrmaligen Gebrauch vorgesehen. Ihr Vorteil liegt dann in ihrer Dauerhaftigkeit und der Möglichkeit, sie ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit mehrmals am Tag einsetzen zu können. Sie sind meist von einfacher Geometrie und lassen sich mit geringem Aufwand hygienisch reinhalten. Wegen der großen Individualität der Gehörgangsfor− men und −querschnitte und der daraus resultierenden unbefriedigenden Passform können fertig geformte Gehörschutzstöpsel beim Tragen unangenehme Druckempfindungen verursachen. In diesen Fällen sollte ein anderer Gehörschützer ausprobiert werden.




    3.1.3.2.2 Gehörschutz−Otoplastiken

 

Gehörschutz−Otoplastiken sind eine Sonderform der fertig geformten Gehörschutzstöpsel. Sie werden individuell nach dem Ohr und insbesondere dem Gehörgang des Trägers geformt und verschließen den Gehörgang, ohne (in normaler Kopfhaltung) einen Druck auf die Gehörgangwandungen auszuüben. Bei einigen Modellen ist durch verschiedene Filter eine Anpassung der Schalldämmung in gewissen Grenzen, entsprechend den Erfordernissen am Arbeitsplatz, möglich.

Druckerscheinungen sind bei Gehörschutz−Otoplastiken aus hartem Material möglich, wenn während der Benutzung häufig erhebliche Kopfdrehungen ausgeführt werden.




    3.1.3.2.3 Vor Gebrauch zu formende Gehörschutzstöpsel

 

Gehörschutzstöpsel aus polymerem Schaumstoff werden vor dem Einsetzen in den Gehörgang zu einer dünnen Rolle zusammengedrückt und dehnen sich dann im Laufe einiger Sekunden wieder aus, so dass der Gehörgang akustisch gut abgeschlossen wird. Die Auflagefläche des Gehörschutzstöpsels an der Gehörgangshaut ist relativ groß und das erzeugte Druck−⁄Fremdkörpergefühl daher gering. Gehörschutzstöpsel aus polymerem Schaumstoff sind sowohl zum mehrfachen als auch zum einmaligen Gebrauch bestimmt.




    3.1.3.2.4 Bügelstöpsel

 

Bügelstöpsel bestehen aus fertig geformten Gehörschutzstöpseln, die an Bügeln befestigt sind. Bei vielen Typen kann der Bügel im Nacken, über dem Kopf oder unter dem Kinn getragen werden.




    3.1.3.2.5 Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur

 

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur bestehen aus fertig geformten oder vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln, die an den Enden einer Trageschnur befestigt sind.




    3.1.4 Kennzeichnung

 

Bei der Auswahl ist auf die erforderliche CE−Kennzeichnung des Gehörschützers zu achten. Die CE−Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen „CE” (= communauté européenne) und befindet sich auf dem Gehörschützer bzw. bei Gehörschutzstöpseln alternativ auch auf der kleinsten handelsüblichen Packung, die für den Endverbraucher bestimmt ist (kleinste Verkaufsverpackungseinheit)*.

Gehörschützer gehören der Zertifizierungskategorie II für persönliche Schutzausrüstung an. Für sie muss der Hersteller eine EG−Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle vorweisen können.

Daneben müssen noch weitere Informationen auf dem Produkt angegeben werden, die nicht zur CE−Kennzeichnung gehören, aber zur eindeutigen Identifikation des Produkts erforderlich sind, z. B. Modellbezeichnung, Herstelleridentifikation, Nummer der Normenreihe (EN 352).

*Anmerkung

Entsprechend PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG „Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstung”




    3.2 Auswahl

 




    3.2.1. Auswahlprinzipien

 




    3.2.1.1 Schalldämmung und maximal zulässige Expositionswerte

 

Für die Auswahl und Bewertung nach der Schalldämmung ist zu berücksichtigen, dass

der am Ohr des Benutzers wirksame Lärmexpositionspegel die Schädigungsgrenze nicht überschreiten darf,

die in der Praxis erzielte Schutzwirkung häufig durch unsachgemäße Benutzung oder Verschleiß geringer ist als in den Labormessungen ermittelt,

eine Überprotektion vermieden werden sollte,

eine Signalerkennung in ausreichendem Maße möglich ist.






    3.2.1.1.1 Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes

 

Zur Einhaltung des maximal zulässigen Expositionswertes dürfen der Tages−Lärmexpositionspegel am Ohr des Benutzers (unter Berücksichtigung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes) den Wert von 85 dB(A) und der Spitzenschalldruckpegel den Wert von 137 dB(C) nicht überschreiten. Das Verfahren zur Überprüfung findet sich in Anhang 1.




    3.2.1.1.2 Verfahren zur Auswahl

 

Die Schalldämmung von Gehörschützern ist in unterschiedlichem Maße frequenzabhängig (siehe Abbildung 6). Die Auswahlverfahren berücksichtigen diese Frequenzabhängigkeit. Sie erfordern unterschiedliche Informationen über die betreffenden Lärmsituationen. Die Auswahlverfahren zur Ermittlung des beim Tragen des Gehörschützers am Ohr wirksamen Schalldruckpegels sind.

Oktavband−Methode,

HML−Methode,

HML−Check,

SNR−Methode,

Methode zur Beurteilung unter Berücksichtigung des Höchstwertes des C−bewerteten Schalldruckpegels.

Die genannten Verfahren werden im Anhang 2 näher beschrieben.

Siehe DIN EN 458 „Gehörschützer − Empfehlungen für Auswahl, Einsatz, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden”.

Abb. 6 Schalldämmkurven typischer Gehörschützer

Die Oktavband−Methode ist ein genaues, aber sehr aufwändiges Verfahren, das die Kenntnis der einzelnen Oktavband−Schalldruckpegel erfordert. Es sollte angewendet werden, wenn im Einzelfall die Schutzwirkung möglichst genau zu bestimmen ist, z. B. durch Vorgaben im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Die HML−Methode ist mit ihren drei für jeden Gehörschützertyp angegebenen Dämmwerten für hohe (H), mittlere (M) und tiefe (L) Frequenzen ein Auswahlverfahren, das die Frequenzabhängigkeit der Schalldämmung ebenfalls berücksichtigt. Als Information über das Geräusch am Arbeitsplatz müssen der A− und C−bewertete Schalldruckpegel bekannt sein. Diese Methode ist zu empfehlen, wenn keine Oktavband−Analyse vorliegt und trotzdem im Einzelfall die Schutzwirkung möglichst genau bestimmt werden soll. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Der HML−Check ist eine Kurzform der HML−Methode und wird in der betrieblichen Praxis am häufigsten angewendet. Er liefert im Allgemeinen ausreichende Ergebnisse, wenn keine zusätzlichen Informationen zur Frequenzzusammensetzung zur Verfügung stehen. Das Verfahren wird in Anhang 2 durch ein Beispiel erläutert.

Die SNR−Methode verwendet einen einzigen Dämmwert (SNR−Wert). Dieser Wert charakterisiert als Einzahlkennwert die Schalldämmung nur grob, da die Frequenz− zusammensetzung des Arbeitslärms nicht ausreichend berücksichtigt wird. Bei der Auswahlmethode erhält man den A−bewerteten Restschallpegel am Ohr durch Subtraktion des SNR−Wertes vom C−bewerteten Schallpegel am Arbeitsplatz. Der SNR− Wert liegt durchschnittlich um 3 bis 4 dB über dem M−Wert. Zur Auswahl von Gehörschutz sind H−, M− und L−Werte besser geeignet.

Die Methode zur Beurteilung der Schalldämmung eines Gehörschützers unter Berücksichtigung des Höchstwertes des C−bewerteten Schalldruckpegels in dB(Cpeak) wird in Anhang 2 durch Beispiele erläutert.




    3.2.1.1.3 Verringerte Schalldämmung in der Praxis

 

Nach durchgeführten Untersuchungen ist die Schalldämmung aufgrund der Tragegewohnheiten der Benutzer in der Praxis häufig geringer, als unter Laborbedingungen bei der Baumusterprüfung ermittelt wurde und in der Benutzerinformation mitgeliefert wird. Um bei sachkundiger (aber ungeübter) Benutzung dasselbe Schutzniveau wie bei qualifizierter Benutzung zu erreichen, ist der M− bzw. der L−Wert bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln um 9 dB und bei mehrfach zu verwendenen Stöpseln, Bügelstöpseln sowie Gehörschutzkapseln um 5 dB zu verringern. Für Gehörschutz−Otoplastiken mit Funktionskontrolle ist ein Abschlag von 3 dB anzuwenden. Der Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV/pdf/TRLV-Laerm-Teil-3.pdf?__blob=publicationFile&v=3">TRLV Lärm Teil 3 (Lärmminderungsmaßnahmen) nicht mehr zulässig. An diesen Produkten ist kurzfristig eine Funktionskontrolle durchzuführen. Die Funktionskontrolle ist bei der Auslieferung und danach regelmäßig im Abstand von maximal zwei Jahren durchzuführen.

Die verringerte Schalldämmung in der Praxis bedeutet besonders für Gehörschutzstöpsel, dass nur sorgfältig angepasste und eingesetzte Stöpsel die vom Hersteller angegebene Schutzwirkung erreichen.




    3.2.1.1.4 Auswahl bei qualifizierter Benutzung von Gehörschutz

 

Bei der qualifizierten Benutzung von Gehörschutz wird davon ausgegangen, dass der Gehörschutz die in der Baumusterprüfung ermittelte Schalldämmung auch in der Praxis erreicht. Voraussetzung dafür ist eine Unterweisung mit praktischen Übungen, welche mehrmals (mindestens 4−mal) jährlich wiederholt werden.

Der Vorgesetzte stellt dabei sicher, dass die Benutzung entsprechend den Herstellerinformationen und die Unterweisung entsprechend den Vorgaben aus Anhang 6 erfolgen. Die Durchführung der Unterweisungen muss dokumentiert werden. Die qualifizierte Benutzung bietet die Möglichkeit, bei extrem hohen Schalldruckpegeln eine ausreichende Schutzwirkung zu erzielen und sollte auf Einzelfälle beschränkt bleiben. Unabhängig von der Gehörschutz−Auswahlmethode sind nach TRLV Lärm an Arbeitsplätzen oder bei persönlicher Exposition ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 110 dB(A) besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, die eine qualifizierte Unterweisung und Benutzung von Gehörschutz einschließen.




    3.2.1.1.5 Praxisabschläge bei speziellen Kapselgehörschützern

 

Bei pegelabhängig dämmendem Gehörschutz ist zu berücksichtigen, dass sich der Kriteriumspegel (als maximal zulässiger Tages−Lärmexpositionspegel) bei der Durchführung einer qualifizierten Unterweisung entsprechend dem jeweiligen Praxisabschlag (Ks−Wert) nach oben verschieben kann.

Bei Gehörschutz mit Kommunikationseinrichtung, Gehörschutz mit aktiver Geräuschkompensation und Gehörschutz mit eingebautem Radiogerät verschiebt sich der Einsatzbereich bei Durchführung einer qualifizierten Unterweisung (bzw. bei qualifizierter Benutzung) entsprechend den Praxisabschlägen ebenfalls nach oben.




    3.2.1.1.6 Berücksichtigung einer möglichen Überprotektion

 

Wird die Schalldämmung eines Gehörschützers wesentlich höher ausgewählt, als zur Vermeidung eines Gehörschädigungsrisikos notwendig ist, werden die Sprachverständigung und das Erkennen von informationshaltigen Arbeitsgeräuschen sowie die Wahrnehmbarkeit von Warnsignalen unnötig erschwert. Die Folge kann Ablehnung des Gehörschützers sein, d. h. er wird gar nicht oder unsachgemäß getragen, um die Schalldämmung bewusst zu verringern. Das wiederum kann zu einer Unterprotektion mit einem am Ohr wirksamen Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder mehr führen. Überprotektion sollte grundsätzlich vermieden werden, kann jedoch, wenn vom Mitarbeiter gewünscht, im Einzelfall zulässig sein. Auf mögliche Überprotektion ist zu prüfen, wenn der am Ohr wirksame Tages−Lärmexpositionspegel den Wert von 70 dB(A) unterschreitet (siehe Anhang 2, Tabelle 1 ).




    3.2.1.1.7 Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel

 

Hinsichtlich der Schalldämmung sind beide Gehörschützerarten im Grundsatz gleichwertig, d. h. es gibt Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer mit verhältnismäßig hoher oder niedriger Schalldämmung. Kapselgehörschützer haben im Allgemeinen bei tiefen Frequenzen eine geringere Schalldämmung als Gehörschutzstöpsel. Ob Kapselgehörschützer oder Gehörschutzstöpsel auszuwählen sind, richtet sich daher nicht nach der Schalldämmung, sondern nach der Arbeitssituation und Arbeitsumgebung.




    3.2.1.1.8 Kombination von Kapselgehörschützern und Gehörschutzstöpseln

 

Reicht an Arbeitsplätzen mit extrem hoher Lärmbelastung die Schalldämmung von Gehörschutzstöpseln oder Kapselgehörschützern allein nicht aus, kann deren Kombination erforderlich sein. Hierbei ist zu beachten, dass sich bei der Anwendung beider Gehörschützerarten die Schalldämmungen nicht einfach addieren. Eher werden für die Kombination die bei den verschiedenen Frequenzen höheren Schalldämmungswerte des einzelnen Gehörschützers zugrunde zu legen sein. Es sind daher nur geprüfte Kombinationen einzusetzen, deren Gesamtschalldämmung bekannt ist (siehe Anhang 3 ).

Müssen Praxisabschläge berücksichtigt werden, ist der M− bzw. L−Wert der Kombination um den für den verwendeten Gehörschutzstöpsel angegeben Korrekturwert zu verringern.




    3.2.1.2 Arbeitsumgebung

 

Bei der Auswahl der Gehörschützerarten ist die jeweilige Arbeitsumgebung zu berücksichtigen, und zwar

Exposition im Dauerlärm oder wiederholte kurzzeitige Lärmexposition,

Auftreten von Spitzenschalldruckpegeln im Bereich der Auslösewerte,

informationshaltige Arbeitsgeräusche,

Warnsignale,

Ortung von Schallquellen,

Sprachkommunikation,

hohe Temperaturen,

Staub,

persönliche Unverträglichkeiten des Benutzers.






    3.2.1.2.1 Kapselgehörschützer

 

Kapselgehörschützer sind zu empfehlen, wenn

wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmexposition ein häufiges Auf− und Absetzen des Gehörschützers erforderlich ist (dazu sind auch Bügelstöpsel geeignet),

Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge nicht vertragen werden,

eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen oder sonstigen lokalen Unverträglichkeiten beim Tragen von Gehörschutzstöpseln vorliegt.

Kapselgehörschützer erschweren die Ortung von Schallquellen. Ihr Einsatz sollte daher vermieden werden, wenn aus Sicherheitsgründen gutes Richtungshören erforderlich ist.

Kapselgehörschützer mit möglichst geringem Gewicht sind zu bevorzugen.

Kapselgehörschützer mit pegelabhängiger Schalldämmung (elektroakustischer Ausrüstung) sind zu empfehlen, wenn

impulshaltige Arbeitsgeräusche vorliegen,

intermittierender Lärm am Arbeitsplatz vorherrscht,

eine gute Erkennung von Sprache erforderlich ist.

Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen sind zu empfehlen bei

der Aus− und Weiterbildung an Lärmarbeitsplätzen,

Arbeiten in Lärmbereichen, in denen umfangreiche Anweisungen gegeben werden müssen,

Betriebsführungen durch Lärmbereiche.

Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation sind für tieffrequente Geräusche mit hohen Schallpegeln geeignet.

Kapselgehörschützer mit eingebautem Radio sind insbesondere für Arbeitsplätze mit monotoner Tätigkeit in Lärmbereichen geeignet. Durch ihren Einsatz kann hier die Motivation der Versicherten positiv beeinflusst werden. Bei der Auswahl eines solchen Gehörschützers muss die zusätzliche Geräuschquelle durch das Radio berücksichtigt werden. Deshalb muss der nach Anhang 2 berechnete, am Ohr wirksame Schalldruckpegel des Geräusches am Arbeitsplatz beim Tragen des Gehörschützers unter 82 dB(A) liegen. Diese Gehörschützer sind nicht geeignet für Arbeitsplätze, an denen eine Sprachverständigung oder das Erkennen informationshaltiger Arbeitsgeräusche erforderlich ist.

Warnsignale müssen in jedem Fall sicher erkennbar sein. Im Zweifelsfall ist eine Hörprobe nach DIN EN ISO 7731 durchzuführen.




    3.2.1.2.2 Kapselgehörschützer an Industrieschutzhelmen

 

Die wichtigen Eigenschaften für die Auswahl von Kapselgehörschützern, die an Industrieschutzhelmen montiert werden können, sind auch abhängig von den jeweiligen Helmtypen. Dazu zählen die Andrückkraft, flächenbezogene Andrückkraft und Schalldämmung. Deshalb dürfen nur geprüfte und zertifizierte Kombinationen verwendet werden. Die EG−Baumusterprüfbescheinigung muss für die Kombination ausgestellt sein.

Angaben über zulässige Kombinationen enthalten die Informationsbroschüren der Hersteller.




    3.2.1.2.3 Gehörschutzstöpsel

 

Gehörschutzstöpsel (insbesondere ohne Verbindungselement) sind zu empfehlen

an Arbeitsplätzen mit andauernder Lärmeinwirkung,

bei zu starkem Schwitzen unter Kapselgehörschützern,

bei gleichzeitigem Tragen von Brille oder Schutzbrille und Gehörschutz,

wenn andere persönliche Schutzausrüstungen, z. B. Industrieschutzhelme, Atemschutzgeräte, Schutzbrillen und anderer Gesichtsschutz, getragen werden müssen.

Bügelstöpsel sind zu empfehlen, wenn ein häufiges Auf− und Absetzen erforderlich ist. Sie sollten nicht getragen werden, wenn Schalldruckspitzen durch Anstoßen der Bügel entstehen können, z. B. am Schweißerschutzschirm.

Gehörschutzstöpsel mit Verbindungsschnur sind zu empfehlen, wenn ein Verlust der Stöpsel zu Produktionsstörungen führen kann. Sie dürfen nicht getragen werden, wenn in der Nähe bewegter Maschinenteile gearbeitet wird, z. B. an Drehmaschinen, Bohrmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Verbindungsschnur erfasst wird und so Verletzungen durch Herausreißen der Stöpsel aus dem Gehörgang möglich sind.




    3.2.1.2.4 Gehörschutz−Otoplastiken

 

Gehörschutz−Otoplastiken sind besonders bequem zu tragen und daher zu empfehlen, wenn

Kapselgehörschützer wegen täglicher mehrstündiger Tragezeiten abgelehnt werden und andere Gehörschutzstöpsel wegen Unverträglichkeiten nicht getragen werden können oder dürfen,

aufgrund arbeitsmedizinischer Befunde (z. B. bestehender Hörminderung) ein besonders sicherer Schutz vor Lärmeinwirkung gefordert wird.






    3.2.1.3 Ohrabformung und Funktionsprüfung von Gehörschutz−Otoplastiken

 

Nach TRLV Lärm gilt für Gehörschutz−Otoplastiken: Nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung (maximal bis zu sechs Monate nach Lieferdatum) sowie regelmäßig wiederkehrender Funktionskontrolle im Abstand von höchstens zwei Jahren wird die Schutzwirkung der Gehörschutz−Otoplastiken gewährleistet (funktionale Anpassung).

Die Kontrolle kann eine akustische Prüfung oder eine Druckmessung der im Gehörgang getragenen Gehörschutz−Otoplastik sein (vgl. Abb. 7 Foto Nr. 5). Für die Erstkontrolle bei Auslieferung ist der Hersteller verantwortlich. Die wiederkehrende Funktionskontrolle kann durch den Hersteller oder durch eine vom Unternehmer beauftragte Person durchgeführt werden.

Abb. 7 Ohrabformung zur Herstellung einer Gehörschutz−Otoplastik

Personen, die die Ohrabformung durchführen, müssen über die erforderliche Fachkunde für Ohrabdrucknahme verfügen. Handelt es sich bei diesen Personen nicht um ausgebildete Hörgeräteakustiker, sollte das Wissen dazu über eine spezielle Ausbildung vermittelt werden. Inhalte und Gegenstand der Ausbildung sind z. B.:

1.

Medizinische Grundlagen und Funktion des Ohres

       

(Anatomie und Physiologie des gesunden und kranken Ohres).

2.

Gesetzliche Grundlagen zum Gehörschutz

       

(Europäische Richtlinien und Normen; nationale Vorschriften und Regeln)

3.

Audiometrische Grundlagen (mit Durchführung einer Otoskopie)

       

(Beurteilung des äußeren Ohres mit Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell, Durchführung einer Otoskopie entsprechend den Hygienevorschriften)

4.

Theorie und Praxis zur Abformung des äußeren Ohres

       

(Abformverfahren und −materialien, Abformung unter Beachtung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des Ohres, Funktionsabformungen des äußeren Ohres)

5.

Arten, Materialien und Herstellung von individuellem Gehörschutz

       

(Arten und Funktionsweise von individuellem Gehörschutz, Anforderungen an die verwendeten Materialien, Herstellungsprozess für individuellen Gehörschutz nach Abformung)

6.

Überprüfung der Dichtheit von Gehörschutz−Otoplastiken – Funktionsprüfung

       

(Prüfmethoden bei der Auslieferung und wiederkehrende Prüfungen)






    3.2.1.4 Medizinische Auffälligkeiten

 

Die Benutzer von Gehörschützern sind vor der ersten Anwendung nach bestehenden Ohrproblemen, z. B. Gehörgangsreizungen, und einer eventuellen ärztlichen Behandlung zu befragen. In derartigen Fällen ist vor der Benutzung eine ärztliche Beratung zur Auswahl der Gehörschützer einzuholen. Eine ärztliche Beratung zur Auswahl von Gehörschützern ist Bestandteil jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm nach dem DGUV Grundsatz G 20 Lärm.

Siehe auch DGUV Information 212−823 „Ärztliche Beratung zum Gehörschutz”.




    3.2.1.5 Vorhandene Hörverluste

 

Damit sich ein geschädigtes Gehör nicht zusätzlich verschlechtert, darf es nicht weiter durch Lärm belastet werden. Daher muss für diesen Personenkreis die Auswahl eines Gehörschützers besonders sorgfältig erfolgen. Zur Auswahl sollte grundsätzlich die Oktavband−Methode oder – falls dies nicht möglich – die HML− Methode verwendet werden (siehe Anhang 2 ). Besonders wichtig ist, dass

die Schalldämmung auch in der betrieblichen Praxis sicher gewährleistet wird,

ärztliche Hinweise aufgrund der Ursache und Höhe des Hörverlustes beachtet werden,

die ohnehin verringerte Sprach− und Signalverständlichkeit sowie das verringerte Richtungshören zusätzlich so wenig wie möglich beeinträchtigt werden; daher sind Gehörschutzstöpsel mit flacher Dämmcharakteristik zu bevorzugen,

notwendige Warn− und andere Signale sicher gehört werden: daher ist die Wahrnehmbarkeit durch Hörproben festzustellen (im Einzelfall ist zu prüfen, ob Gehörschützer mit eingebauter Elektroakustik geeignet sind),

geeignete Trageversuche durchgeführt werden,

keine Unverträglichkeit gegenüber Stöpseln oder Kapseln vorliegt.

Der Gehörschutz ist nach TRLV Lärm konsequent ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zu tragen.

Siehe auch DGUV Information 212−686 „Gehörschutz−Kurzinformation für Personen mit Hörverlust”.




    3.2.1.6 Vereinbarkeit von Gehörschutz mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen

 

Müssen außer Gehörschützern auch andere Schutzausrüstungen bzw. Ausrüstungen am Kopf getragen werden, ist darauf zu achten, dass

die dadurch zusätzliche Beanspruchung des Benutzers möglichst gering gehalten wird,

die Schalldämmung des Gehörschützers nicht verringert wird.

Es sind daher Gehörschutzstöpsel zu bevorzugen.

Bei der Kombination von Brillen oder Schutzbrillen mit Kapselgehörschützern ist zu beachten, dass die Brillenbügel möglichst flach sind.

Kapselgehörschützer mit breiten und weichen Kissen sind zu bevorzugen.




    3.2.1.7 Trageversuche

 

Vor der Entscheidung für den Einsatz eines bestimmten Gehörschützers sollten im Betrieb Trageversuche mit einer kleinen Gruppe von Versicherten durchgeführt werden, um in der Praxis die individuellen Arbeitsbedingungen, z. B. Staub, Hitze, starke Körperbewegungen, Tragen anderer persönlicher Schutzausrüstungen oder Signalhören, mit zu erfassen. Es wird empfohlen, dass sich auch die im Betrieb für den Einsatz von Gehörschützern Verantwortlichen an diesen Trageversuchen beteiligen.




    3.2.2 Ergonomie

 

Der Tragekomfort eines Gehörschützers entscheidet wesentlich über die Bereitschaft, Gehörschutz regelmäßig im Lärm zu tragen.

Bei Kapselgehörschützern können besonders das Material, das mit der Haut Kontakt hat, das Gewicht, die Andrückkraft und die flächenbezogene Andrückkraft sowie die Einstellbarkeit für den vom Benutzer empfundenen Tragekomfort ausschlaggebend sein. Außerdem ist die erforderliche Größe zu beachten. Die Mehrzahl der Kapselgehörschützer deckt alle bei der EG−Baumusterprüfung geforderten Größenbereiche ab.

Bei Gehörschutzstöpseln kann neben dem verwendeten Material besonders die Leichtigkeit des Einsetzens und Herausnehmens ausschlaggebend sein. Außerdem sind die Größen nach der Weite des Gehörganges auszuwählen.

Im Allgemeinen werden Gehörschutzstöpsel bei mehrstündigem Tragen angenehmer empfunden als Kapselgehörschützer.

Bei niedriger Umgebungstemperatur können Schaumstoffstöpsel zu hart werden. Vor dem Einsetzen ist dann ein Anwärmen erforderlich.

Überprotektion ist aus ergonomischer Sicht meist negativ einzustufen, da sie die Benutzer von Gehörschutz häufig mental belastet (siehe Abschnitt 3.2.1.1.6 ).

Gehörschutz soll möglichst aus schadstoffarmem Material bestehen. Diesbezüglich geprüfte, schadstoffarme Gehörschützer sind mit dem „DGUV Test”−Zeichen (vormals „BG−PRÜFZERT”−Zeichen) versehen.




    3.3 Benutzung

 




    3.3.1 Betriebsanweisung

 

Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über

Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

das Verhalten der Benutzer beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer,

das Verhalten der Benutzer bei festgestellten Mängeln,

Einfluss der Tragedauer,

Hygiene und Infektionsschutz,

Hörbarkeit von Warnsignalen.

Die Betriebsanweisung soll entsprechend dem Muster im Anhang 4 gestaltet werden.




    3.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

 

Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm sind

die indviduell richtige Auswahl von Gehörschutz,

die Unterweisung zur wirksamen Benutzung,

der Einfluss der Benutzungsdauer auf die Wirksamkeit des verwendeten Gehörschutzes.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm ist vom Unternehmer entsprechend der Arb−MedVV zu veranlassen bzw. anzubieten.




    3.3.3 Unterweisung

 

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Versicherten mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:

Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung (siehe Abschnitt 3.3.9 ),

Anpassen und Einstellen von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.3.8 ),

Hörbarkeit von Sprache oder von Warn− und Alarmsignalen (siehe Abschnitt 3.3.10 ),

Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.4.3 ),

Informationsbroschüre des Herstellers (siehe Abschnitt 3.3.4 ),

Informationen zur Instandhaltung und Pflege (siehe Abschnitt 3.4 ).

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe Anhang 6 Unterweisungsrichtlinie zur qualifi ierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.

Die praktischen Übungen beinhalten:

Vorbereiten von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

Gehörgangsformung durch Halten des Ohres,

korrektes Einsetzen von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln,

Halten von zu formenden Gehörschutzstöpseln bis zum Erreichen der stabilen Position im ausgedehnten Zustand,

Einfluss von Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen auf die Leckage von Kapselgehörschutz,

Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören.






    3.3.4 Informationsbroschüre des Herstellers

 

Bei der Unterweisung wird die Informationsbroschüre des Herstellers erläutert und angewendet.

Die Informationsbroschüre des Herstellers enthält u. a. Hinweise auf

eine funktionsgerechte Benutzung,

Art und Möglichkeit der Reinigung,

Austausch von Einzelteilen, z. B. Dichtungskissen von Kapselgehörschützern,

Schalldämmung,

Beschreibung des Gehörschützers (Typenbezeichnung),

       

– zu Gehörschutzstöpseln: Anzahl der lieferbaren Größen⁄Größenbereiche,

       

– zu Kapselgehörschützern: Masse, Art des Bügels, Art der Dichtungselemente, gegebenenfalls Typ des zugehörigen Industrieschutzhelms.

Sofern erforderlich, müssen weitergehende Informationen zu den eingesetzten Gehörschützern gegeben werden. Dies betrifft insbesondere

das Richtungshören (siehe Abschnitt 3.3.10.4 ),

die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen (siehe Abschnitt 3.3.12),

zusätzliche Gefahren durch Benutzung von Gehörschützern, z. B. Benutzung von Gehörschutzstöpseln mit Verbindungsschnur,

Bereich der Kopfgrößen, für die der Kapselgehörschützer passt.






    3.3.5 Benutzung von Gehörschützern ab den unteren Auslösewerten

 

Da bei Lärmexpositionspegeln ab 80 dB(A) eine Gehörgefährdung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, soll auf die Benutzung der bereitgestellten Gehörschützer ab diesem Lärmexpositionspegel hingewirkt werden.




    3.3.6 Überwachung

 

Der Unternehmer hat den bestimmungsgemäßen Einsatz und das Trageverhalten zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtsführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht nachkommen.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, wenn

sie sich in einem Lärmbereich aufhalten,

die Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8h= 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschreitet.






    3.3.7 Befreiung von der Benutzung

 

Die Benutzer von Gehörschützern können im Einzelfall durch die zuständige Behörde von der Tragepflichtbefreit werden, wenn durch die Benutzung von Gehörschutzmitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und diese auf andere Weise nicht vermieden werden kann.




    3.3.8 Anpassen von Gehörschützern

 

Die Informationsbroschüren der Hersteller sind zu beachten. Sind Gehörschützer für das linke oder rechte Ohr unterschiedlich gestaltet, müssen sie seitenrichtig benutzt werden.




    3.3.8.1 Kapselgehörschützer

 

Damit die Schutzwirkung der Gehörschützer erreicht wird, ist Folgendes zu beachten:

Die Position der Kapseln muss korrekt eingestellt werden und sie müssen mit dem Bügel in der vorgesehenen Position (Kopf, Nacken oder Helm) getragen werden.

Bei Kapselgehörschützern mit Nacken− oder Kinnbügel ist durch das Kopfband das Verrutschen der Kapseln nach unten zu verhindern.






    3.3.8.2 Gehörschutzstöpsel

 

Der äußere Gehörgang ist gekrümmt. Krümmung und Weite des Gehörganges sind individuell sehr unterschiedlich. Der Form des Gehörganges muss sich ein Gehörschutzstöpsel, ohne unangenehmen Druck auf die Haut auszuüben, anpassen können. Insbesondere ist bei der Verwendung von Gehörschutzstöpseln Folgendes zu beachten:

Wird ein runder Gehörschutzstöpsel in einen stark ellipsenförmigen oder linsenförmigen, flachen Gehörgang eingesetzt, so entsteht ein unangenehmer Druck auf die Haut. In diesen Fällen sind entweder weiche Gehörschutzstöpsel aus Schaumstoff, Gehörschutz−Otoplastiken oder Kapselgehörschützer anzuwenden.

Beim Einsetzen der Gehörschutzstöpsel kann die Krümmung des Gehörganges durch Ziehen an der Ohrmuschel nach hinten und oben verringert und damit das richtige Einsetzen der Stöpsel erleichtert werden (siehe entsprechende Abbildung in Anhang 6).

Gehörschutzstöpsel müssen ausreichend tief im Gehörgang sitzend getragen werden, um eine deutliche Minderung der Schalldämmung zu vermeiden.

Gehörschutzstöpsel sollen, soweit möglich, der Gehörgangsgröße angepasst sein. Dabei ist die Gehörgangweite zu beachten (Gehörschutzstöpselgröße „large”⁄”small” − L⁄S; siehe Abbildung 8).

Abb. 8 Ausreichend tief im Gehörgang eingesetzte Gehörstöpsel in kleinem und großem Gehörgang




    3.3.9 Tragedauer von Gehörschützern

 

Gehörschützer müssen bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen werden, damit eine optimale Schutzwirkung erreicht wird. Auch wenn sie nur für kurze Zeit nicht getragen werden, wird die Schutzwirkung, wie Abbildung 9a und 9b zeigen, drastisch verringert.

Abb. 9a Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8−Stunden−Schicht

Abb. 9b Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8−Stunden−Schicht (Ausschnitt: Zeitraum 60 min).

Wird der Gehörschützer nicht während der gesamten Dauer der Lärmbelastung getragen, wird die Schutzwirkung im Wesentlichen durch die Tragepausen und nicht durch die Schalldämmung des Gehörschützers bestimmt.

Anmerkungen und Beispiele (DIN EN 458):

Wird ein Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages nur 4 Stunden getragen, beträgt seine effektive Schutzwirkung nur 3 dB (vgl. Abbildung 9 a)).

Beispiel:

Es liegt eine gleichbleibende Geräuschbelastung mit einem LEX,8h von 105 dB vor und es wird ein Gehörschützer mit einer Schalldämmung von 30 dB verwendet. Wird der Gehörschützer während der gesamten 8 Stunden getragen, beträgt der für das Gehörwirksame Pegel LStrichEX,8h = 75 dB. Wird der Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages 30 Minuten lang nicht benutzt, beträgt der L' EX,8h = 93 dB (vgl. Abbildung 9 (b)); somit ist trotz der Benutzung eines Gehörschützers das Risiko eines lärmbedingten Hörverlustes gegeben.




    3.3.10 Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen

 




    3.3.10.1 Sprache

 

Es ist eine normale Reaktion, den Stimmaufwand zu reduzieren, wenn Gehörschützer getragen werden. Es ist daher wichtig, dass die Benutzer ihren Sprachschallpegel beibehalten oder sogar erhöhen, um die Sprachkommunikation zu verbessern.

Die Sprachverständlichkeit kann durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung verbessert werden (siehe Abschnitt 3.3.10.3).




    3.3.10.2 Informationshaltige Arbeitsgeräusche

 

Weisen höherfrequente Schallanteile des Arbeitsgeräusches auf mögliche Gefahren (z. B. Unfallgefahren, Werkzeugstörung) hin, sollten Gehörschützer mit einer möglichst frequenzunabhängigen Schalldämmung ausgewählt werden, also solche, die nicht nur die hohen Frequenzen stark dämmen.




    3.3.10.3 Signalerkennung

 

Es muss sichergestellt werden, dass akustische Gefahrensignale in Lärmbereichen von den Benutzern der Gehörschützer eindeutig wahrgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist die eindeutige Wahrnehmung durch Lärmminderung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Änderung des Signals anzustreben. Im Zweifelsfall sind Hörproben nach DIN EN 7731 ”Ergonomie – Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten – Akustische Gefahrensignale” durchzuführen. In speziellen Fällen, bei denen eine erhöhte Gefährdung angenommen werden muss, sind Hörproben zwingend vorgeschrieben, z. B. bei Gleisbauarbeiten täglich vor Beginn der Arbeitsschicht.

An Arbeitsplätzen in Lärmbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs dürfen die Fahrzeugführer nur geeignete Gehörschützer verwenden (siehe Liste mit geeigneten Gehörschützern in der DGUV Information 212−673 „Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr”). Sie müssen alle drei Jahre eine Hörprobe am Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen erfolgreich durchführen und erhalten für Kontrollen der Verkehrspolizei eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Abb. 10 Schalldämmkurven geeigneter Gehörschützer zur Signalerkennung

Die Signalerkennung kann durch die Verwendung von Gehörschützern mit näherungsweise frequenzunabhängiger Dämmwirkung verbessert werden (siehe Abbildung 10). Um derartige Gehörschützer kennzeichnen zu können, wurde ein weiteres Kriterium zur Auswahl von Gehörschützern mit guten Eigenschaften hinsichtlich der Aspekte „Warnsignale allgemein”, „Sprachkommunikation notwendig” und„informationshaltige Arbeitsgeräusche” vom zuständigen Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt. Gehörschützer, die dieses Kriterium erfüllen, sind in der Liste der Gehörschützer (siehe Anhang 3 ) entsprechend gekennzeichnet. Führt auch die Verwendung dieser Gehörschützer zu negativen Ergebnissen bei Hörproben, dürfen keine Gehörschützer verwendet werden.




    3.3.10.4 Richtungshören

 

Bei Arbeiten im Bereich von Transporteinrichtungen, z. B. an Fahrzeugen, werden Kapselgehörschützer nicht selten wegen des gestörten Richtungshörens abgelehnt. Hier hilft meist ein Wechsel zu Gehörschutzstöpseln.




    3.3.11 Tragen von Hörgeräten

 

Hörgeräte sollen im Lärmbereich grundsätzlich nicht getragen werden. Ohrpassstücke ausgeschalteter Hörgeräte sind kein Ersatz für Gehörschützer. Jedoch besteht im Einzelfall die Möglichkeit, ein ausgeschaltetes Hörgerät als Ersatz für einen Gehörschutzstöpsel zu verwenden. Dazu muss die Gehörschutz−Otoplastik in Kombination mit einem ausgeschalteten Hörgerät als Gehörschutz geprüft und zertifiziert sein, was die Mindestschalldämmung nach DIN EN 352−2 einschließt. Außerdem muss die Gehörschutz−Otoplastik für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz geeignet sein.

Hörgeräte können dann im Lärmbereich verwendet werden, wenn sie als Gehörschutz geeignet sind. Diese Eignung muss durch eine Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen sein. Es ist sicherzustellen, dass der am Ohr wirksame Tages−Lärmexpositionspegel (L' EX,8h) den Wert von 85 dB(A) nicht erreicht. Dies soll vom zuständigen Hörgeräteakustiker in Absprache mit dem Betriebsarzt durch eine geeignete Messung überprüft werden.




    3.3.12 Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen

 

Wesentliche Kombinationen sind das gleichzeitige Benutzen von:

Industrieschutzhelmen,

Augenschutz

Atemschutz

Schutzkleidung und

Gehörschutz

Es gibt geeignete und geprüfte Kombinationen aus Kapselgehörschützern und Industrieschutzhelmen. Bei anderen PSA−Arten ist die Verwendung von Gehörschutzstöpseln angezeigt.




    3.3.13 Ordnungsgemäßer Zustand und Trageverhalten

 

Es dürfen nur einwandfreie Gehörschützer benutzt werden. Der Unternehmer führt in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen (mindestens jährlich) Sichtprüfungen der Gehörschützer und der Tragegewohnheiten durch.




    3.3.14 Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz

 

Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden (Sichtprüfung).

Es ist insbesondere zu prüfen:

Bei Kapselgehörschützern, ob

       

– die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen,

       

– die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind.

Bei Gehörschutzstöpseln, ob

       

– vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind.






    3.4 Lagerung, Inspektion und Pflege

 

Zum mehrfachen Gebrauch bestimmte Gehörschützer müssen regelmäßig gewartet, d. h. auch gereinigt werden, um

ein Nachlassen der Schutzwirkung,

Hautreizungen oder

andere Ohrprobleme zu vermeiden.






    3.4.1 Hygiene und Pflege

 

Bei der Benutzung des Gehörschützers können Verunreinigungen, z. B. durch Stäube und Flüssigkeiten, auftreten und Hautreizungen bewirken. Deshalb sind insbesondere die Träger von Gehörschutzstöpseln bezüglich der notwendigen Hygiene zu unterweisen. Die Benutzer müssen auch darauf hingewiesen werden, dass ein Arzt, z. B. der Betriebsarzt, aufgesucht werden muss, wenn sie Hautreizungen während oder nach dem Gebrauch ihrer Gehörschützer bemerken.

Werden wiederverwendbare Gehörschutzstöpsel getragen, sind sie nach den Angaben des Herstellers zu reinigen.

Kapselgehörschützer, insbesondere die Dichtungskissen, sind regelmäßig zu reinigen. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

Durch häufiges Reinigen kann sich das Material verändern und dadurch die Schalldämmung reduziert werden.




    3.4.2 Inspektion und Austausch

 

Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Ausrüstungen, die durch mechanische Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch beschädigt sind, austauschen zu können. Bügel von Kapselgehörschützern oder Bügelstöpsel können Formveränderungen unterliegen. Im Zweifelsfall sind sie hinsichtlich ihrer Gestalt mit einem unbenutzten Gehörschützer gleichen Typs zu vergleichen.

Dichtungskissen von Kapselgehörschützern müssen nach den Anweisungen des Herstellers ausgetauscht werden. Insbesondere ist ein Austausch erforderlich, wenn sie ihre Form verändert haben, Anzeichen von Rissen und⁄oder Brüchen zeigen oder auf andere Weise ihre Funktion verloren haben, in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ihre Funktion nicht sichergestellt werden kann.




    3.4.3 Lagerung, Ausgabe und Verfügbarkeit

 

Für eine saubere Aufbewahrung der Gehörschützer, die nicht in Gebrauch sind, müssen entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein.

Dies sind z. B. Aufbewahrungsbeutel für Kapselgehörschützer sowie Dosen⁄Schachteln zur Aufbewahrung von wiederverwendbaren Gehörschutzstöpseln.

Gehörschützer müssen in geeigneter Umgebung aufbewahrt werden. Die Herstellerangaben zur richtigen Lagerung sind hierbei zu beachten.

Die Ausgabe von Gehörschutzstöpseln kann über Spender an Zugängen von Lärmbereichen vereinfacht werden. Auf die Ausgabestellen ist hinzuweisen. Neue Gehörschützer wie auch Austauschteile müssen in geeigneter Form jederzeit verfügbar sein.




    3.4.4 Alterung

 

Alterung kann eine Minderung der Schalldämmung zur Folge haben.

Bei Kapselgehörschützern sind nach längerer Lagerung die Funktionsfähigkeit der Kissen und die Elastizität der Kopfbügel zu prüfen.

Bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln ist darauf zu achten, dass durch Verhärtung der Stöpsel die Schalldämmung reduziert wird. Durch das Verhärten der Gehörschutzstöpsel besteht die Möglichkeit, dass sie sich im Gehörgang des Benutzers langsamer und womöglich nicht vollständig ausdehnen. Stöpsel zum mehrfachen Gebrauch können bei längerer Lagerung ebenfalls hart oder spröde werden.




Quelle:Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011