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Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung

Gehörschutz

    7. Bereitstellung

Der Unternehmer hat den Versicherten, die in Bereichen mit einem Tages−Lärmexpositionspegel von über 80 dB(A) oder mit einem Höchstwert des C−bewerteten Schalldruckpegels von über 135 dB(C) beschäftigt sind, geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der zu verwendende Gehörschutz muss dem Stand der Technik entsprechen.

Von Bedeutung sind z.B.:
− die CE−Kennzeichnung,
− die Schalldämmung,
− der Tragekomfort,
− die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen.

Darüber hinaus sind zu beachten:
− die Arbeitsumgebung,
− medizinische Auffälligkeiten des Ohrs des Versicherten,
− bereits vorhandene Hörverluste.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de/fb-psa
Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung, Dezember 2009