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DGUV Info 212-024

Gehörschutz

4 Verpflichtung zur Bereitstellung und Benutzung von Gehörschutz

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für die Arbeitsplätze seiner Beschäftigten zu erstellen. Dabei muss er die Belastung am Arbeitsplatz ermitteln und die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen in der Rangfolge:

Technisch,

Organisatorisch,

Persönlich,

festlegen.

Muss Gehörschutz verwendet oder bereitgestellt werden, sind folgende Richtwerte zu beachten:

Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte

Tages−Lärmexpositionspegel (8 Stunden)

Spitzenschalldruckpegel

Unterer Auslösewert

LEX,8h = 80 dB(A)

LpC,peak = 135 dB(C)

Oberer Auslösewert

LEX,8h = 85 dB(A)

LpC,peak = 137 dB(C)

Maximal zulässiger Expositionswert (unter Berücksichtigung von Gehörschutz)

L' EX,8h = 85 dB(A)

L' pC,peak = 137 dB(C)

L' Restschallpegel unter Berücksichtigung des Gehörschutzes

Abb. 1 Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung

Die Begriffe entsprechen der Lärm− und Vibrations−Arbeitsschutzverordnung.

Tages−Lärmexpositionspegel ist der über eine Arbeitsschicht gemittelte Schallpegel bezogen auf eine Achtstundenschicht.

Spitzenschalldruckpegel ist der höchste vorkommende Schallpegel.

Maximal zulässige Expositionswerte sind Schallpegel, die unter Berücksichtigung von Gehörschutz nicht überschritten werden dürfen.

Untere und obere Auslösewerte verpflichten zu bestimmten Handlungen, z. B. Bereitstellen oder Benutzen von Gehörschutz.

Der auf das Gehör einwirkende Lärm (unter Berücksichtigung des verwendeten Gehörschutzes) darf die maximal zulässigen Expositionswerte nicht überschreiten (L' EX,8h = 85 dB(A), L' pC,peak = 137 dB(C)).

Gehörschutz muss ab Überschreitung der unteren Auslösewerte bereitgestellt werden.

Bei Personen mit besonders empfindlichem Gehör sind lärmbedingte Hörverluste schon unterhalb von 85 dB(A) nicht ausgeschlossen. Deshalb soll auf die Benutzung der bereitgestellten Gehörschützer schon ab Überschreitung der unteren Auslöswerte hingewirkt werden.

Personen mit Hörminderung haben Gehörschutz entsprechend TRLV Lärm ab einem Tages− Lärmexpositionspegel von LEX,8h = 80 dB(A) und einem Spitzenschalldruckpegel von LpC,peak = 135 dB(C) zu benutzen.

Ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) hat der Arbeitgeber Lärmbereiche zu kennzeichnen. In diesen Bereichen muss Gehörschutz benutzt werden.

Abb. 2 Kennzeichnung von Lärmbereichen




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Information 212−024 Information Gehörschutz, März 2011