DGUV 

PSA - Mobil

Gehörschutz für Personen mit Hörminderung

Gehörschutz

    9. Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit

Die Vorschriften zum Tragen von Gehörschutz gelten prinzipiell auch für Personen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, die verwertbare Hörreste besitzen. Hiervon kann bei Gehörlosen und Gehörlosen mit nicht verwertbaren Hörresten abgewichen werden.

Träger von Cochlea−Implantaten (CI) sind wie Gehörlose ohne Hörreste zu beurteilen. Dies gilt nicht für hochgradig Schwerhörige, die kombiniert mit einem CI für den Hochtonbereich und mit einem Hörgerät für den Tieftonbereich ausgerüstet sind. Je nach Einstellung des CI können hohe Schallpegel unangenehm sein oder zu Schmerzempfindungen führen. Cochlea Implantate sollten deshalb in Lärmbereichen ausgeschaltet sein.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Personen mit Hörminderung", Dezember 2011 (Anhang Mai 2013)