DGUV 

PSA - Mobil

Informationsmodul "Funktionskontrollen bei Gehörschutz-Otoplastiken"

Gehörschutz

    3.1 Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen − 8. GPSGV als Umsetzung der PSA−Hersteller− Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG

Von der Bundesregierung erlassen, 1997 in Kraft getreten, staatliches Recht

Status: Grundlage des Inverkehrbringens von Persönlicher Schutzausrüstung

Link: www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gsgv_8/gesamt.pdf

Siehe Artikel 10 „Baumusterprüfung” und Anhang II; Abschnitt 3.5 der Richtlinie 89 ⁄ 686 ⁄ EWG Artikel 10 „Baumusterprüfung”

„Die PSA zur Verhütung schädlicher Auswirkungen von Lärm müssen diesen soweit mildern können, dass der von dem Benutzer wahrgenommene Geräuschpegel in keinem Fall die Grenzwerte für die tägliche Exposition überschreitet, die in der Richtlinie 86 ⁄ 188 ⁄ EWG* des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz vorgeschrieben sind.”
* Ersetzt durch 2003 ⁄ 10 ⁄ EG




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
DGUV www.dguv.de/fb-psa
Informationsmodul Funktionskontrollen bei Gehörschutz−Otoplastiken, September 2011