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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.2.1.3 Ohrabformung und Funktionsprüfung von Gehörschutz−Otoplastiken

Nach TRLV Lärm gilt für Gehörschutz−Otoplastiken: Nur bei fachgerechter Herstellung und Funktionskontrolle bei Auslieferung (maximal bis zu sechs Monate nach Lieferdatum) sowie regelmäßig wiederkehrender Funktionskontrolle im Abstand von höchstens zwei Jahren wird die Schutzwirkung der Gehörschutz−Otoplastiken gewährleistet (funktionale Anpassung).

Die Kontrolle kann eine akustische Prüfung oder eine Druckmessung der im Gehörgang getragenen Gehörschutz−Otoplastik sein (vgl. Abb. 7 Foto Nr. 5). Für die Erstkontrolle bei Auslieferung ist der Hersteller verantwortlich. Die wiederkehrende Funktionskontrolle kann durch den Hersteller oder durch eine vom Unternehmer beauftragte Person durchgeführt werden.

Abb. 7 Ohrabformung zur Herstellung einer Gehörschutz−Otoplastik

Personen, die die Ohrabformung durchführen, müssen über die erforderliche Fachkunde für Ohrabdrucknahme verfügen. Handelt es sich bei diesen Personen nicht um ausgebildete Hörgeräteakustiker, sollte das Wissen dazu über eine spezielle Ausbildung vermittelt werden. Inhalte und Gegenstand der Ausbildung sind z. B.:

1.

Medizinische Grundlagen und Funktion des Ohres

   

(Anatomie und Physiologie des gesunden und kranken Ohres).

2.

Gesetzliche Grundlagen zum Gehörschutz

   

(Europäische Richtlinien und Normen; nationale Vorschriften und Regeln)

3.

Audiometrische Grundlagen (mit Durchführung einer Otoskopie)

   

(Beurteilung des äußeren Ohres mit Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell, Durchführung einer Otoskopie entsprechend den Hygienevorschriften)

4.

Theorie und Praxis zur Abformung des äußeren Ohres

   

(Abformverfahren und −materialien, Abformung unter Beachtung der besonderen Maßnahmen zum Schutz des Ohres, Funktionsabformungen des äußeren Ohres)

5.

Arten, Materialien und Herstellung von individuellem Gehörschutz

   

(Arten und Funktionsweise von individuellem Gehörschutz, Anforderungen an die verwendeten Materialien, Herstellungsprozess für individuellen Gehörschutz nach Abformung)

6.

Überprüfung der Dichtheit von Gehörschutz−Otoplastiken – Funktionsprüfung

   

(Prüfmethoden bei der Auslieferung und wiederkehrende Prüfungen)




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011