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Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung

Gehörschutz

    12. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

Bestandteile der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen „Lärm” sind
− die individuell richtige Auswahl von Gehörschutz,
− die Unterweisung zur wirksamen Benutzung,
− der Einfluss der Benutzungsdauer auf die Wirksamkeit des verwendeten Gehörschutzes.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen „Lärm” sind vom Unternehmer entsprechend den §§ 4 und 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) zu veranlassen bzw. anzubieten.

Entsprechend dem Anhang, Teil 3 − Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen, gelten folgende Regelungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge:
(1) Pflichtuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;

(2) Angebotsuntersuchungen bei:
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von LEX,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.
Die Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung wird nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 durchgeführt.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), www.dguv.de/fb-psa
Allgemeine Präventionsleitlinie "Gehörschutz" Auswahl, Bereitstellung und Benutzung, Dezember 2009