DGUV 

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DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.3.9 Tragedauer von Gehörschützern

Gehörschützer müssen bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen werden, damit eine optimale Schutzwirkung erreicht wird. Auch wenn sie nur für kurze Zeit nicht getragen werden, wird die Schutzwirkung, wie Abbildung 9a und 9b zeigen, drastisch verringert.

Abb. 9a Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8−Stunden−Schicht

Abb. 9b Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8−Stunden−Schicht (Ausschnitt: Zeitraum 60 min).

Wird der Gehörschützer nicht während der gesamten Dauer der Lärmbelastung getragen, wird die Schutzwirkung im Wesentlichen durch die Tragepausen und nicht durch die Schalldämmung des Gehörschützers bestimmt.

Anmerkungen und Beispiele (DIN EN 458):

Wird ein Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages nur 4 Stunden getragen, beträgt seine effektive Schutzwirkung nur 3 dB (vgl. Abbildung 9 a)).

Beispiel:

Es liegt eine gleichbleibende Geräuschbelastung mit einem LEX,8h von 105 dB vor und es wird ein Gehörschützer mit einer Schalldämmung von 30 dB verwendet. Wird der Gehörschützer während der gesamten 8 Stunden getragen, beträgt der für das Gehörwirksame Pegel LStrichEX,8h = 75 dB. Wird der Gehörschützer während eines 8−Stunden−Tages 30 Minuten lang nicht benutzt, beträgt der L' EX,8h = 93 dB (vgl. Abbildung 9 (b)); somit ist trotz der Benutzung eines Gehörschützers das Risiko eines lärmbedingten Hörverlustes gegeben.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011