DGUV 

PSA - Mobil

DGUV Regel 112-194

Gehörschutz

    3.1.4 Kennzeichnung

Bei der Auswahl ist auf die erforderliche CE−Kennzeichnung des Gehörschützers zu achten. Die CE−Kennzeichnung besteht aus dem Kurzzeichen „CE” (= communauté européenne) und befindet sich auf dem Gehörschützer bzw. bei Gehörschutzstöpseln alternativ auch auf der kleinsten handelsüblichen Packung, die für den Endverbraucher bestimmt ist (kleinste Verkaufsverpackungseinheit)*.

Gehörschützer gehören der Zertifizierungskategorie II für persönliche Schutzausrüstung an. Für sie muss der Hersteller eine EG−Baumusterprüfbescheinigung einer notifizierten Stelle vorweisen können.

Daneben müssen noch weitere Informationen auf dem Produkt angegeben werden, die nicht zur CE−Kennzeichnung gehören, aber zur eindeutigen Identifikation des Produkts erforderlich sind, z. B. Modellbezeichnung, Herstelleridentifikation, Nummer der Normenreihe (EN 352).

*Anmerkung

Entsprechend PSA−Richtlinie 89⁄686⁄EWG „Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstung”




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung,
DGUV Regel 112−194 − Benutzung von Gehörschutz, Mai 2011