DGUV 

PSA - Mobil

PL-Otoplastik - Anwendung

Gehörschutz

    2. Anforderungen an die Schalldämmung von Gehörschutz−Otoplastiken

Alle verwendeten Otoplastiken müssen die Mindestschalldämmwerte der DIN EN 352−2 erfüllen.

Tabelle 1 − Mindestschalldämmung

Frequenz in Hz

125

250

500

1000

2000

4000

8000

(Mf − sf) in dB

>5

8

10

12

12

12

12



In der Tabelle 1 bedeuten Mf den Mittelwert der Schalldämmung bei der Baumusterprüfung und sf die dazugehörige Standardabweichung. Dieser Wert der Dämmung Mf – s f wird auch als APV (angenommene Schutzwirkung, „assumed protection value”) bezeichnet.

Bei der Baumusterprüfung erreichen oder überschreiten 84% der Träger diesen Wert.

Durch geeignete Auswahl von Gehörschutz muss sichergestellt werden, dass unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung des Gehörschutzes der auf das Gehör des Beschäftigten einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreitet.

Geeignete Auswahlmethoden werden in der Präventionsleitlinie "Gehörschutzauswahl nach der Schalldämmung” beschrieben.

Bei der Auswahl von Gehörschutz müssen zusätzlich die PSA−Benutzungsverordnung und die DIN EN 458 bzw. die DGUV Regel 112−194 berücksichtigt werden. Das hat zur Folge, dass die Schalldämmung nicht nur die maximal zulässigen Expositionswerte der LärmVibrationsArbSchV erfüllen muss, sondern auch andere (z.B. ergonomische) Kriterien zu berücksichtigen sind, woraus sich eine höhere Schalldämmung ergibt. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass eine zu hohe Schalldämmung vermieden wird, die zu Überprotektion führen kann. Die folgende Tabelle listet die verschiedenen Restpegel unter dem Gehörschutz auf.

Tabelle 2: Beurteilung der Schutzwirkung von Gehörschutz

Am Ohr wirksamer Restschallpegel in dB(A)

Am Ohr wirksamer Restspitzenschallpegel in dB(Cpeak)

Beurteilung der Schutzwirkung

>85

>137

nicht zulässig

>80

>135

nicht empfehlenswert

70 − 80

≤135

empfehlenswert

<70

(Verständigung und Isolationsgefühl prüfen)



Bei der Auswahl ist die gegenüber den Laborwerten verringerte Schalldämmung in der Praxis zu berücksichtigen (siehe Präventionsleitlinie „Schalldämmung von Gehörschutz in der Praxis”). Für Otoplastiken ist ein Praxisabschlag von Ks = 3 dB anzuwenden. Dies setzt eine regelmäßig durchgeführte Funktionskontrolle voraus (vgl. Kapitel 10).Der Einsatz von Otoplastiken ohne Funktionskontrolle mit einem Abschlag von 6 dB ist entsprechend TRLV Lärm Teil 3 (Lärmschutzmaßnahmen) nicht mehr zulässig. Diese Produkte müssen zeitnah einer Funktionskontrolle zugeführt werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche
Schutzausrüstungen der DGUV www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Einsatz von Gehörschutz−Otoplastiken", September 2010