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Gehörschutz für Musiker

Gehörschutz

    c) Freiwilligkeit der GS−Benutzung

Das Tragen von Gehörschutz ist nach LärmVibrationsArbSchV ab einem Tages−Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erforderlich. Im Sonderfall der Musiker ergibt sich eine spezielle Situation dadurch, dass der Musiker auch ausreichende Musik− und Sprachwahrnehmung (eigenes Instrument, Nachbarinstrumente, Hinweise des Orchesterleiters) besitzen muss, um seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dies kann durch das Tragen von Gehörschutz extrem erschwert oder sogar verhindert werden. Deshalb könnte in einer Übergangsphase die Benutzung von Gehörschutz auf freiwilliger Basis erfolgen. Ziel muss es jedoch bleiben, Musiker, die einem gehörgefährdenden Schallpegel bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind, mit allen geeigneten Mitteln vor Hörschäden zu schützen.
Die Freiwilligkeit in der Übergangsperiode muss deshalb mit intensiver Aufklärung und kompetenter Begleitung (Betriebsarzt, HNO−Arzt bzw. Otologe, Musikermediziner) verbunden sein. Sollte die Benutzung des ausgewählten Gehörschutzes abgelehnt werden, müssen alternative Produkte erprobt und bei fortbestehender Ablehnung der Versuch nach einer angemessenen Zeitspanne wiederholt werden.




Quelle: Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.dguv.de/fb-psa
Präventionsleitlinie "Gehörschutz für Musiker", September 2013